Änderung § 14 Lebensmittelrechtliche Straf- und Bußgeldverordnung vom 20.09.2012

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§ 12 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.09.2012 geltenden Fassung
§ 14 n.F. (neue Fassung)
in der am 11.04.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 571
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 12 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 961/2011


(Text neue Fassung)

§ 14 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 961/2011 die Ankunft einer Sendung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt.



 
(heute geltende Fassung) 



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