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Änderung § 10 Lebensmittelrechtliche Straf- und Bußgeldverordnung vom 20.09.2012

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 10 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.09.2012 geltenden Fassung
§ 10 n.F. (neue Fassung)
in der am 20.09.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 12.09.2012 BGBl. I S. 2014

(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1151/2009


(Text alte Fassung)

Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 3 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1151/2009 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.

(Text neue Fassung)

Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 3 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1151/2009 als Lebensmittelunternehmer oder als sein Vertreter eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.


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