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Änderung § 11 Lebensmittelrechtliche Straf- und Bußgeldverordnung vom 16.02.2016

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 11 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.02.2016 geltenden Fassung
§ 11 n.F. (neue Fassung)
in der am 16.02.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 09.02.2016 BGBl. I S. 180

(Textabschnitt unverändert)

§ 11 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 322/2014


(Text alte Fassung)

Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer als Lebensmittelunternehmer oder als sein Vertreter vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 9 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 322/2014 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.

(Text neue Fassung)

Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 9 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 322/2014 als Lebensmittelunternehmer oder als sein Vertreter das dort genannte Dokument nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.


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