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Änderung § 11 Lebensmittelrechtliche Straf- und Bußgeldverordnung vom 20.07.2016

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 11 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.07.2016 geltenden Fassung
§ 11 n.F. (neue Fassung)
in der am 20.07.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 29.06.2016 BGBl. I S. 1563
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 11 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 11 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 609/2013


vorherige Änderung

 


(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 4 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 Säuglingsanfangsnahrung oder Folgenahrung in Verkehr bringt, die einer dort genannten Anforderung an die Kennzeichnung oder Aufmachung nicht entspricht.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 ein Lebensmittel in einer anderen als der dort genannten Form im Einzelhandel vertreibt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)