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Änderung § 9 Lebensmittelrechtliche Straf- und Bußgeldverordnung vom 22.04.2017

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§ 9 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.04.2017 geltenden Fassung
§ 9 n.F. (neue Fassung)
in der am 22.04.2017 geltenden Fassung
durch B. v. 13.09.2018 BGBl. I S. 1389
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung)

§ 9 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 931/2011


(Text neue Fassung)

§ 9 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 931/2011


(Textabschnitt unverändert)

Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Unterabsatz 2 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 931/2011 nicht sicherstellt, dass der zuständigen Behörde eine dort genannte Information zur Verfügung gestellt wird.



(heute geltende Fassung) 

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