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Artikel 1 - Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Rückstands-Höchstmengenverordnung (17. RHmVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 21.09.2006 BGBl. I S. 2154 (Nr. 44); Geltung ab 01.10.2006
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Artikel 1


Artikel 1 ändert mWv. 1. Oktober 2006 RhmV § 6, Anlage 1, Anlage 2

Die Rückstands-Höchstmengenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Oktober 1999 (BGBl. I S. 2082, 2002 I S. 1004), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 27. Juni 2006 (BGBl. I S. 1408), wird wie folgt geändert:

1.
§ 6 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Birnen mit einem Gehalt von bis zu 0,2 mg/kg an Chlormequat dürfen noch bis zum 31. Juli 2009 in den Verkehr gebracht werden."

2.
In Anlage 1 Liste A werden in der Position „Benomyl, Carbendazim, Thiophanat-methyl" in der Spalte „Höchstmenge in mg pro kg" die Angabe „0,1" durch die Angabe „0,05" ersetzt.

3.
Anlage 2 Liste A wird wie folgt geändert:

a)
Die Position „Benomyl, Carbendazim, Thiophanat-methyl" wird durch die folgende Position „Benomyl, Carbendazim, Thiophanat-methyl" ersetzt:

„Benomyl 17804-35-2 Methyl-1-(butylcarbamoyl) benzimidazol-2-yl-
carbamat
insgesamt
berechnet als
Carbendazim
2Gerste, Hafer, Okra
0,5 Auberginen, Keltertrauben, Kirschen,
Pflaumen, Rosenkohl, Tomaten
Carbendazim 10605-21-7 Methyl-benzimidazol-
2-yl-carbamat
0,3Tafeltrauben
0,2Aprikosen, Bohnen mit Hülsen (frisch),
Erbsen mit Hülsen (frisch), Kernobst,
Papayas, Pfirsiche, Sojabohnen
0,1Roggen, Triticale, Weizen,
andere pflanzliche Lebensmittel außer
übriges Getreide
0,01übriges Getreide".


 
b)
Die Position „Carbofuran" wird wie folgt gefasst:

„Carbofuran 1563-66-2 2,3-Dihydro-2,2-dimethyl-7-benzofuranyl-
methylcarbamat
insgesamt
berechnet als
Carbofuran
0,3Zitrusfrüchte
0,1 Ölsaaten
3-Hydroxycarbofuran 16655-82-6 2,3-Dihydro-2,2-dimethyl-3-hydroxy-7-
benzofuranyl-methylcarbamat
0,05Hopfen, Tee
0,02andere pflanzliche Lebensmittel".


 
c)
In der Position „Cyazofamid" werden in der Spalte „in oder auf folgenden Lebensmitteln"

aa)
die Wörter „Tafel- und Keltertrauben" durch das Wort „Trauben" und

bb)
das Wort „Gurken" durch die Wörter „Cucurbitaceen mit genießbarer Schale" ersetzt.

d)
Die Position „Deiquat" wird wie folgt gefasst:

„Deiquat 2764-72-9 9,10-Dihydro-8a,10a-
diazonia-phenanthren-
Ion
10Gerste
5Leinsamen
2Hafer, Rapssamen
1Hirse, Mais, Sonnenblumenkerne
0,5Hanfsamen, Senfsaat
0,2Hülsenfrüchte, Sojabohnen
0,1Hopfen, übrige Ölsaat, Tee
0,05andere pflanzliche Lebensmittel".


 
e)
Nach der Position „Diphenylamin" wird die folgende Position „Diquat" eingefügt:

„Diquat siehe Deiquat".

f)
Die Position „Fenbutatin-oxid" wird wie folgt gefasst:

„Fenbutatin-
oxid
13356-08-6 Hexakis-(2-methyl-2-
phenylpropyl)-distannoxan
5Brombeeren, Himbeeren, Zitrus-
früchte
3Bananen
2Kernobst, Trauben
1Erdbeeren, Solanaceen
0,5Gurken außer Einlegegurken, Zucchini
0,1Hopfen, Tee
0,05andere pflanzliche Lebensmittel".


 
g)
In der Position „Fenhexamid" wird in der Spalte „in oder auf folgenden Lebensmitteln" das Wort „Salat" durch die Wörter „frische Kräuter, Salatarten" ersetzt.

h)
In der Position „Lambda-Cyhalothrin" wird in der Spalte „in oder auf folgenden Lebensmitteln" das Wort „Spinat" durch die Wörter „Spinat und verwandte Arten" ersetzt.

i)
In der Position „Linuron" werden in der Spalte „in oder auf folgenden Lebensmitteln" die Wörter „Petersilie, Sellerieblätter" durch die Wörter „frische Kräuter" ersetzt.

j)
In der Position „Propiconazol" wird die Spalte „in oder auf folgenden Lebensmitteln" wie folgt geändert:

aa)
Das Wort „Lauch," wird gestrichen.

bb)
Das Wort „Ölsaaten" wird durch die Wörter „Ölsaat, Porree" ersetzt.

k)
Die Position „Pymetrozin" wird wie folgt gefasst:

„Pymetrozin 123312-89-0 (E)-6Methyl-4-[(pyridin-
3-ylmethylen)amino]-
4,5-dihydro-2H-[1,2,4]-
triazin-3-on
15Hopfen
2Salatarten
1Hülsengemüse (frisch), frische Kräu-
ter, Paprika
0,5Auberginen, Cucurbitaceen mit ge-
nießbarer Schale, Tomaten
0,3Zitrusfrüchte
0,2Blattkohle, Cucurbitaceen mit unge-
nießbarer Schale
0,1Tee
0,05Aprikosen, Baumwollsamen, Kopf-
kohl, Pfirsiche
0,02andere pflanzliche Lebensmittel".


 
l)
Die Position „Pyraclostrobin" wird wie folgt gefasst:

„Pyraclostrobin 175013-18-0 Methyl-N-[2-[[1-(4-
chlorphenyl)pyrazol-3-yl]
oxy]-o-toluol]-N-
methoxycarbamat
10Hopfen
2Keltertrauben, frische Kräuter, Salat-
arten
1Pistazien, Tafeltrauben, Zitrusfrüchte
0,5Erdbeeren, Paprika, Porree
0,3Gerste, Hafer, Hülsenfrüchte, Kern-
obst, Meerrettich, Pastinaken
0,2Aprikosen, Auberginen, Kirschen,
Kopfkohl, Knoblauch, Pfirsiche,
Rosenkohl, Schalotten, Tomaten,
Zwiebeln
0,1Blumenkohle, Karotten, Pflaumen,
Roggen, Triticale, Weizen
0,05Mangos, Papayas, Tee, teeähnliche
Erzeugnisse
0,02andere pflanzliche Lebensmittel".


 
m)
Nach der Position „Thiofanox, Thiofanox-sulfoxid, Thiofanox-sulfon" wird die folgende Position „Thiophanatmethyl" eingefügt:

„Thiophanatmethyl 23564-05-8 Dimethyl-4,4'-o-phenylen- bis-(3-thioallophanat) 3Keltertrauben
2Aprikosen, Auberginen, Pfirsiche,
Tomaten
1Okra, Papayas, Rosenkohl
0,5Kernobst
0,3Cucurbitaceen mit ungenießbarer
Schale, Gerste, Hafer, Kirschen,
Pflaumen, Sojabohnen
0,2Schalenfrüchte
0,1andere pflanzliche Lebensmittel außer
Getreide
0,05Roggen, Triticale, Weizen
0,01übriges Getreide".


 
n)
In der Position „Triadimefon" werden in der Spalte „in oder auf folgenden Lebensmitteln" nach dem Wort „Frühlingszwiebeln" die Wörter „, Kleinfrüchte und Beeren" eingefügt.

4.
Anlage 4 Liste B wird wie folgt geändert:

a)
In der Gruppe „2. Gemüse, 2.3 Fruchtgemüse, 2.3.1. Solananceen" wird nach dem Eintrag „Auberginen" der Eintrag „Okra" eingefügt.

b)
In der Gruppe „2. Gemüse, 2.5 Blattgemüse und frische Kräuter, 2.5.1. Salatarten" wird vor dem Eintrag „Endivie" der Eintrag „Blätter und Blattstiele der Brassica" eingefügt.

c)
In der Gruppe „2. Gemüse, 2.5 Blattgemüse und frische Kräuter, 2.5.1. Salatarten" wird nach dem Eintrag „Kresse" der Eintrag „Rucola" eingefügt.

d)
In der Gruppe „4. Ölsaat" wird nach dem Eintrag „Erdnüsse" der Eintrag „Hanfsamen" eingefügt.