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Änderung § 2 ERVDPMAV vom 01.03.2010
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§ 2 ERVDPMAV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.03.2010 geltenden Fassung | § 2 ERVDPMAV n.F. (neue Fassung) in der am 01.03.2010 geltenden Fassung durch Artikel 2 Abs. 3 V. v. 10.02.2010 BGBl. I S. 83 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Form der Einreichung | |
(1) Werden elektronische Dokumente (Dokumente) elektronisch übermittelt, ist zur Entgegennahme ausschließlich die elektronische Annahmestelle des Deutschen Patent- und Markenamts bestimmt, die über die vom Deutschen Patent- und Markenamt zur Verfügung gestellte Zugangs- und Übertragungssoftware erreichbar ist. Die Software kann über die Internetseite www.dpma.de unentgeltlich heruntergeladen werden. (2) Ein Dokument wird durch Übermittlung an die elektronische Annahmestelle des Deutschen Patent- und Markenamts mittels der von diesem zur Verfügung gestellten Zugangs- und Übertragungssoftware auf der Basis des Protokolls OSCI (Online Services Computer Interface) übertragen. (3) Ein Dokument kann auch auf einem Datenträger eingereicht werden; die Datenträgertypen und Formatierungen werden auf der in Absatz 1 Satz 2 genannten Internetseite bekannt gemacht. | |
(Text alte Fassung) (4) Die qualifizierte elektronische Signatur muss dem Profil ISIS-MTT entsprechen und das ihr zugrunde liegende Zertifikat muss durch das Deutsche Patent- und Markenamt überprüfbar sein. Das Deutsche Patent- und Markenamt kann andere Stellen mit einer Überprüfung beauftragen. | (Text neue Fassung) (4) Elektronische Dokumente sind mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz oder mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur zu versehen, die von einer internationalen Organisation auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes herausgegeben wird und sich zur Bearbeitung durch das Deutsche Patent- und Markenamt eignet. Das Zertifikat, das der verwendeten elektronischen Signatur zugrunde liegt, muss durch das Deutsche Patent- und Markenamt oder eine von ihm beauftragte Stelle überprüfbar sein. |
(5) Das Dokument muss das Format XML (Extensive Markup Language) in einer Version aufweisen, die das Deutsche Patent- und Markenamt weiterverarbeiten kann. Die Formate und Definitionen der XML-Strukturen und der Anlagen werden auf der in Absatz 1 Satz 2 genannten Internetseite bekannt gemacht. (6) Dokumente, die dem in Absatz 5 genannten Dateiformat in der nach § 3 Nr. 3 bekannt gegebenen Version entsprechen, können auch in komprimierter Form als ZIP-Datei eingereicht werden. (7) Abweichend von den Absätzen 1 bis 6 können Anmeldungen von Patenten beim Deutschen Patent- und Markenamt auch unter Verwendung des für deutsche Patentanmeldungen entwickelten Anmeldesystems (DE-Modul) der vom Europäischen Patentamt herausgegebenen Software epoline eingereicht werden. Die jeweils im Amtsblatt des Europäischen Patentamts bekannt gemachten technischen Bedingungen finden Anwendung. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7369/al23380-0.htm