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Änderung § 3 ERVDPMAV vom 01.03.2010
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§ 3 ERVDPMAV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.03.2010 geltenden Fassung | § 3 ERVDPMAV n.F. (neue Fassung) in der am 01.03.2010 geltenden Fassung durch Artikel 2 Abs. 3 V. v. 10.02.2010 BGBl. I S. 83 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Bekanntgabe der Bearbeitungsvoraussetzungen | |
Das Deutsche Patent- und Markenamt gibt auf der Internetseite www.dpma.de bekannt: 1. die Einzelheiten des Verfahrens, das bei einer vorherigen Anmeldung zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr sowie für die Authentifizierung bei der jeweiligen Nutzung der elektronischen Annahmestelle einzuhalten ist, einschließlich der für die datenschutzgerechte Verwaltung der elektronischen Annahmestelle zu speichernden personenbezogenen Daten, | |
(Text alte Fassung) 2. die Zertifikate, Anbieter und Versionen elektronischer Signaturen, die dem in § 2 Abs. 4 Satz 1 festgelegten Standard entsprechen und für die Bearbeitung durch das Deutsche Patent- und Markenamt geeignet sind, | (Text neue Fassung) 2. die Zertifikate, Anbieter und Versionen elektronischer Signaturen, die dem in § 2 Absatz 4 festgelegten Standard entsprechen und für die Bearbeitung durch das Deutsche Patent- und Markenamt geeignet sind, |
3. die den in § 2 Abs. 2 bis 5 festgelegten Formatstandards entsprechenden und für die Bearbeitung durch das Deutsche Patent- und Markenamt geeigneten Versionen der genannten Formate unter Nennung einer Zeitangabe hinsichtlich der Mindestgültigkeitsdauer sowie die geeigneten Datenträgertypen und Formatierungen, 4. weitere Angaben, die bei der Übermittlung oder Einreichung gemacht werden müssen, um die Zuordnung innerhalb des Amts und die Weiterverarbeitung zu gewährleisten. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7369/al23381-0.htm