§ 2 - Fleischuntersuchungsstatistik-Verordnung (FlUStatV)

neugefasst durch B. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1848; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1480
Geltung ab 01.03.2007; FNA: 7863-4 Statistik im Veterinärwesen
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§ 2 Übermittlung der Erhebungskataloge



Das Statistische Bundesamt stellt den für die Durchführung der in § 1 Satz 1 genannten Untersuchungen und Kontrollen zuständigen Behörden mindestens zwei Monate vor Beginn des jeweiligen Zeitraums nach § 1 Satz 2 einen Katalog der nach § 1 Satz 1 zu übermittelnden Angaben (Erhebungskatalog) zur Verfügung. Der Erhebungskatalog wird für die Jahre 2007 und 2008 in Papierform und elektronisch, danach nur elektronisch zur Verfügung gestellt.



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