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Änderung § 4 FlUStatV vom 08.09.2015
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§ 4 FlUStatV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung | § 4 FlUStatV n.F. (neue Fassung) in der am 08.09.2015 geltenden Fassung durch Artikel 411 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 Aufbereitung der Ergebnisse | |
(1) Das Statistische Bundesamt bereitet die Ergebnisse der Statistik, auch nach Ländern gegliedert, auf und veröffentlicht sie. (2) Ergebnisse unterhalb der Landesebene werden vom Statistischen Bundesamt auf Anforderung | |
(Text alte Fassung) 1. dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz für das Bundesgebiet und | (Text neue Fassung) 1. dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft für das Bundesgebiet und |
2. den zuständigen obersten Landesbehörden und den für die in § 1 Satz 1 genannten Untersuchungen und Kontrollen zuständigen Behörden jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich | |
übermittelt. Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz darf die ihm nach Absatz 2 Nr. 1 übermittelten Daten an das Bundesinstitut für Risikobewertung zur Erstellung von wissenschaftlichen Ausarbeitungen, Gutachten und Stellungnahmen im Rahmen der Risikobewertung übermitteln. | übermittelt. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft darf die ihm nach Absatz 2 Nr. 1 übermittelten Daten an das Bundesinstitut für Risikobewertung zur Erstellung von wissenschaftlichen Ausarbeitungen, Gutachten und Stellungnahmen im Rahmen der Risikobewertung übermitteln. |
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