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Änderung § 1 FlUStatV vom 17.03.2016

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§ 1 FlUStatV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.03.2016 geltenden Fassung
§ 1 FlUStatV n.F. (neue Fassung)
in der am 17.03.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 4 V. v. 08.03.2016 BGBl. I S. 444
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Erhebungsmerkmale, Berichtszeitraum, Periodizität


Die nach § 66 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches zu führende Statistik erfasst

1. die Ergebnisse der amtlichen Überwachung nach Artikel 5 Nr. 1 Buchstabe a, b und d bis f der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. EU Nr. L 139 S. 206, Nr. L 226 S. 83) in der jeweils geltenden Fassung,

2. die Entscheidungen nach Artikel 5 Nr. 3 Buchstabe b, c und e der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 in der jeweils geltenden Fassung,

3. die Ergebnisse der amtlichen Untersuchung auf Trichinen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816, 1864) in der jeweils geltenden Fassung und die diesbezügliche Beurteilung nach § 6 Absatz 1 Satz 2 der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung,

4. die Ergebnisse der amtlichen Schlachttieruntersuchung, amtlichen Fleischuntersuchung und amtlichen Untersuchung auf Trichinen und die Entscheidungen nach § 7a Absatz 1 der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung,

(Text alte Fassung)

5. die Ergebnisse der amtlichen Untersuchung auf Trichinen nach § 7a Absatz 2 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung und die diesbezügliche Beurteilung nach § 7a Absatz 2 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 2 der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung und

6. die Ergebnisse der Veterinärkontrollen nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 der Kommission vom 22. Januar 2004 mit Verfahren für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen an den Grenzkontrollstellen der Gemeinschaft (ABl. EU Nr. L 21 S. 11) in der jeweils geltenden Fassung, soweit es sich um Frischfleisch, Hackfleisch, Fleischzubereitungen, Fleischerzeugnisse oder Separatorenfleisch handelt, die aus Betrieben stammen, die in einer Liste eines nach Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 erlassenen Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaft aufgeführt sind.


(Text neue Fassung)

5. die Ergebnisse der amtlichen Untersuchung auf Trichinen nach § 7a Absatz 2 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung und die diesbezügliche Beurteilung nach § 7a Absatz 2 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 2 der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung.

Die Statistik wird für die Jahre 2007 und 2008 jeweils für das Kalenderjahr, danach jeweils für die Kalenderhalbjahre durchgeführt.