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Änderung § 2 VwZG vom 18.12.2008

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§ 2 VwZG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.12.2008 geltenden Fassung
§ 2 VwZG n.F. (neue Fassung)
in der am 03.05.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 28.04.2011 BGBl. I S. 666
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Allgemeines


(1) Zustellung ist die Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Dokuments in der in diesem Gesetz bestimmten Form.

(Text alte Fassung)

(2) Die Zustellung wird durch einen Erbringer von Postdienstleistungen (Post) oder durch die Behörde ausgeführt. Daneben gelten die in den §§ 9 und 10 geregelten Sonderarten der Zustellung.

(3) Die Behörde hat die Wahl zwischen den einzelnen Zustellungsarten.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Die Zustellung wird durch einen Erbringer von Postdienstleistungen (Post), einen nach § 17 des De-Mail-Gesetzes akkreditierten Diensteanbieter oder durch die Behörde ausgeführt. 2 Daneben gelten die in den §§ 9 und 10 geregelten Sonderarten der Zustellung.

(3) 1 Die Behörde hat die Wahl zwischen den einzelnen Zustellungsarten. 2 § 5 Absatz 5 Satz 2 bleibt unberührt.