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Änderung § 2 VwZG vom 18.12.2008
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 2 VwZG, alle Änderungen durch Artikel 9a 4. VwVfÄndG am 18. Dezember 2008 und Änderungshistorie des VwZGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 2 VwZG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.12.2008 geltenden Fassung | § 2 VwZG n.F. (neue Fassung) in der am 18.12.2008 geltenden Fassung durch Artikel 9a G. v. 11.12.2008 BGBl. I S. 2418 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Allgemeines | |
(1) Zustellung ist die Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Dokuments in der in diesem Gesetz bestimmten Form. (2) Die Zustellung wird durch einen Erbringer von Postdienstleistungen (Post) oder durch die Behörde ausgeführt. Daneben gelten die in den §§ 9 und 10 geregelten Sonderarten der Zustellung. | |
(Text alte Fassung) (3) Die Behörde hat die Wahl zwischen den einzelnen Zustellungsarten. | (Text neue Fassung) (3) Die Behörde hat die Wahl zwischen den einzelnen Zustellungsarten. § 5 Abs. 5 Satz 1 zweiter Halbsatz bleibt unberührt. |
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