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Änderung § 7 VwZG vom 01.01.2024
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§ 7 VwZG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung | § 7 VwZG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2024 geltenden Fassung durch Artikel 34 Abs. 5 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411 |
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(Textabschnitt unverändert) § 7 Zustellung an Bevollmächtigte | |
(1) 1 Zustellungen können an den allgemeinen oder für bestimmte Angelegenheiten bestellten Bevollmächtigten gerichtet werden. 2 Sie sind an ihn zu richten, wenn er schriftliche Vollmacht vorgelegt hat. 3 Ist ein Bevollmächtigter für mehrere Beteiligte bestellt, so genügt die Zustellung eines Dokuments an ihn für alle Beteiligten. (2) Einem Zustellungsbevollmächtigten mehrerer Beteiligter sind so viele Ausfertigungen oder Abschriften zuzustellen, als Beteiligte vorhanden sind. | |
(Text alte Fassung) (3) Auf § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung beruhende Regelungen und § 183 der Abgabenordnung bleiben unberührt. | (Text neue Fassung) (3) Auf § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung beruhende Regelungen und die §§ 183 und 183a der Abgabenordnung bleiben unberührt. |
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