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Gesetz zur Novellierung des Verwaltungszustellungsrechts (VwZRNovG k.a.Abk.)


Eingangsformel



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1 Verwaltungszustellungsgesetz


Artikel 1 ändert mWv. 1. Februar 2006 VwZG



Artikel 2 Änderung weiterer Vorschriften


Artikel 2 wird in 20 Vorschriften zitiert

(1) In § 175 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist. werden die Wörter „in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 201-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 39 des Gesetzes vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341)" gestrichen.

(2) § 41 des Bundesrückerstattungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 250-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2471) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Satz 2 wird die Angabe „vom 3. Juli 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 379)" gestrichen.

2.
Die Sätze 3 und 4 werden aufgehoben.

(3) In § 10 Abs. 6 Satz 2 des Asylverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 1993 (BGBl. I S. 1361), das zuletzt durch Artikel 6 Nr. 7 des Gesetzes vom 14. März 2005 (BGBl. I S. 721) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 15 Abs. 2 und 3, Abs. 5 Satz 2 und 3 und Abs. 6" durch die Angabe „§ 10 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2" ersetzt.

(4) Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. März 2005 (BGBl. I S. 837), wird wie folgt geändert:

1.
In § 63 Abs. 2 Satz 2 werden nach der Angabe „§ 73 Abs. 6 Satz 3" die Angabe „und 4" und nach der Angabe „§ 166 Abs. 2 Satz 1" die Angabe „und 2" eingefügt.

2.
§ 85 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 wird die Angabe „15" durch die Angabe „10" ersetzt.

b)
Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:

„§ 5 Abs. 4 des Verwaltungszustellungsgesetzes und § 178 Abs. 1 Nr. 2 der Zivilprozessordnung sind auf die nach § 73 Abs. 6 Satz 3 und 4 als Bevollmächtigte zugelassenen Personen entsprechend anzuwenden."

(5) In § 3 Abs. 1 Satz 2 der Fünften Durchführungsverordnung zum Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 4139-2-5, veröffentlichten bereinigten Fassung, die durch Artikel 98 des Gesetzes vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341) geändert worden ist, wird die Angabe „vom 3. Juli 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 379)" gestrichen.

(6) In § 3 Abs. 1 Satz 2 der Dreizehnten Durchführungsverordnung zum Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4139-2-13, veröffentlichten bereinigten Fassung, die durch Artikel 98 des Gesetzes vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341) geändert worden ist, wird die Angabe „vom 3. Juli 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 379)" gestrichen.

(7) In § 185 der Patentanwaltsordnung vom 7. September 1966 (BGBl. I S. 557), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 21. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3599) geändert worden ist, wird die Angabe „vom 3. Juli 1952 (Bundesgesetzblatt I S. 379)" gestrichen.

(8) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. März 2005 (BGBl. I S. 837), wird wie folgt geändert:

1.
Im Inhaltsverzeichnis wird die Angabe zu § 110c wie folgt gefasst:

„§ 110c Erstellung elektronischer Dokumente durch Behörden und Gerichte und Zustellung an die Staatsanwaltschaft".

2.
§ 51 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „vom 3. Juli 1952 (BGBl. I S. 379) in der jeweils geltenden Fassung" gestrichen.

b)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „§ 7" durch die Angabe „§ 6" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird die Angabe „§ 8" durch die Angabe „§ 7" ersetzt.

cc)
Satz 3 wird aufgehoben.

3.
In § 107 Abs. 3 Nr. 2 werden nach dem Wort „Zustellungsurkunde" die Wörter „oder Einschreiben gegen Rückschein" eingefügt.

4.
§ 110c wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 110c Erstellung elektronischer Dokumente durch Behörden und Gerichte und Zustellung an die Staatsanwaltschaft".

b)
Absatz 2 Satz 1 wird aufgehoben.

(9) § 12 Abs. 1 Satz 3 der Wehrbeschwerdeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 1972 (BGBl. I S. 1737, 1906), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 22. April 2005 (BGBl. I S. 1106) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„Er ist dem Beschwerdeführer nach den Vorschriften der Wehrdisziplinarordnung zuzustellen und auch dem Betroffenen (§ 4 Abs. 3 Satz 3) mitzuteilen."

(10) § 47 des Bundesleistungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 54-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung vom 5. April 2002 (BGBl. I S. 1250) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Satz 1 wird die Angabe „vom 3. Juli 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 379)" gestrichen.

2.
In Nummer 1 Satz 1 wird die Angabe „und 11" gestrichen.

(11) In § 30 des Schutzbereichgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 54-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 Abs. 6 der Verordnung vom 5. April 2002 (BGBl. I S. 1250) geändert worden ist, wird die Angabe „vom 3. Juli 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 379)" gestrichen.

(12) Das Landbeschaffungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 54-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. Mai 2002 (BGBl. I S. 1529), wird wie folgt geändert:

1.
In § 30 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „15" durch die Angabe „10" ersetzt und die Angabe „vom 3. Juli 1952 Bundesgesetzbl. I S. 379" gestrichen.

2.
In § 31 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „15" durch die Angabe „10" ersetzt und die Angabe „vom 3. Juli 1952 Bundesgesetzbl. 1 S. 379" gestrichen.

3.
In § 73 wird die Angabe „vom 3. Juli 1952 (Bundesgesetzblatt I S. 379) " gestrichen.

(13) Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61), zuletzt geändert durch Artikel 27 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1816), wird wie folgt geändert:

1.
§ 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
bei öffentlicher Zustellung die Benachrichtigung nach § 10 Abs. 2 Satz 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes bekannt gemacht oder veröffentlicht wird."

2.
In § 216 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 15 Abs. 2 und 3" durch die Angabe „§ 10 Abs. 2" ersetzt.

3.
§ 394 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„§ 10 Abs. 2 Satz 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle einer Benachrichtigung der Hinweis nach Satz 1 bekannt gemacht oder veröffentlicht wird."

(14) In § 332 Abs. 3 Satz 2 des Lastenausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 845, 1995 1 S. 248), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1742) geändert worden ist, wird die Angabe „vom 3. Juli 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 379)" gestrichen.

(15) In § 49 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Abgeltung von Besatzungsschäden in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 624-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. September 2002 (BGBl. 2002 II S. 2482) geändert worden ist, wird die Angabe „vom 3. Juli 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 379)" gestrichen.

(16) In § 28 Abs. 3 des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 653-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 33 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242) geändert worden ist, wird die Angabe „vom 3. Juli 1952 (Bundesgesetzblatt 1 S. 379)" gestrichen.

(17) In § 18 Abs. 3 des Gesetzes zur Regelung der Verbindlichkeiten nationalsozialistischer Einrichtungen und der Rechtsverhältnisse an deren Vermögen vom 17. März 1965 (BGBl. I S. 79), das zuletzt durch Artikel 34 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242) geändert worden ist, werden die Wörter „vom 3. Juli 1952 (Bundesgesetzbl. 1 S. 379) in der Fassung des § 181 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 17)" gestrichen.

(18) Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2005 (BGBl. I S. 2114) wird wie folgt geändert:

1.
In § 61 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 eingefügt:

„§ 5 Abs. 4 des Verwaltungszustellungsgesetzes und § 178 Abs. 1 Nr. 2 der Zivilprozessordnung sind auf Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen sowie auf Auftraggeber im Sinn von § 98 entsprechend anzuwenden."

2.
§ 110 Abs. 2 Satz 4 wird wie folgt geändert:

Nach der Angabe „Abs. 1 bis 5" wird die Angabe „sowie § 61" eingefügt.

(19) § 17 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Oktober 1968 (BGBl. I S. 1069), das zuletzt durch Artikel 100 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Satz 1 werden die Wörter „vom 3. Juli 1952 (Bundesgesetzbl. 1 S. 379) in der Fassung des § 181 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 17)" gestrichen.

2.
In Nummer 1 Satz 1 wird die Angabe „und 11" gestrichen und die Angabe „15" durch die Angabe „10" ersetzt.

(20) § 22 des Wassersicherstellungsgesetzes vom 24. August 1965 (BGBl. I S. 1225, 1817), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 3. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3306) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Satz 1 wird die Angabe „vom 3. Juli 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 379) in der Fassung des § 181 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 17)" gestrichen.

2.
In Satz 2 wird die Angabe „und 11" gestrichen und die Angabe „15" durch die Angabe „10" ersetzt.

(21) In § 14 des Energiesicherungsgesetzes 1975 vom 20. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3681), das zuletzt durch Artikel 3 Abs. 46 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970) geändert worden ist, werden die Wörter „vom 3. Juli 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 379), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Mai 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 789)" gestrichen.

(22) § 19 des Ernährungssicherstellungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1990 (BGBl. I S. 1802), das zuletzt durch Artikel 143 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Satz 1 werden die Wörter „vom 3. Juli 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 379) in der Fassung des § 181 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 17)" gestrichen.

2.
In Nummer 1 Satz 1 wird die Angabe „und 11" gestrichen und die Angabe „15" durch die Angabe „10" ersetzt.

(23) Das Flurbereinigungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3987), wird wie folgt geändert:

1.
§ 112 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Absatzbezeichnung und die Wörter „(VwZG) vom 3. Juli 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 379), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Verwaltungszustellungsgesetzes vom 19. Mai 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 789)" gestrichen.

b)
Absatz 2 wird aufgehoben.

2.
§ 113 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 Nr. 1 werden im Satz 2 die Wörter „Gemeinde- oder Polizeibehörde" durch das Wort „Gemeinde" ersetzt.

b)
Satz 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
In den Fällen des § 5 Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes ist anstelle des Schriftstückes eine schriftliche Mitteilung über die Niederlegung der beglaubigten Abschrift (Nummer 1) zu übergeben oder zurückzulassen. Auf diese Niederlegung ist auch in der Mitteilung nach § 5 Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes in Verbindung mit § 181 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung hinzuweisen."

(24) In § 4 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom 26. Februar 1996 (BGBl. I S. 227), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842) geändert worden ist, werden die Wörter „Gehilfe im Sinne des § 11 Abs. 3 des Verwaltungszustellungsgesetzes" durch die Wörter „dort beschäftigte Person im Sinn des § 5 Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes in Verbindung mit § 178 Abs. 1 Nr. 2 der Zivilprozessordnung" ersetzt.

(25) § 65 Abs. 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 21. April 2005 (BGBl. I S. 1073) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Satz 1 wird die Angabe „15" durch die Angabe „10" ersetzt.

2.
Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

„§ 5 Abs. 4 des Verwaltungszustellungsgesetzes und § 178 Abs. 1 Nr. 2 der Zivilprozessordnung sind auf die nach § 73 Abs. 6 Satz 3 und 4 des Sozialgerichts-g esetzes als Bevollmächtigte zugelassenen Personen entsprechend anzuwenden."

(26) § 18 des Verkehrssicherstellungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 1968 (BGBl. I S. 1082), das zuletzt durch Artikel 46 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Satz 1 werden die Wörter „vom 3. Juli 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 379) in der Fassung des § 181 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 17)" gestrichen.

2.
In Nummer 1 Satz 1 wird die Angabe „und 11" gestrichen und die Angabe „15" durch die Angabe „10" ersetzt.

(27) § 5 Abs. 1 der Hypothekenablöseverordnung vom 10. Juni 1994 (BGBl. I S. 1253), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3180) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Satz 1 wird die Angabe „15" durch die Angabe „10" und der Punkt am Satzende durch ein Semikolon ersetzt sowie folgender Halbsatz angefügt:

„ist die Person des Begunstigten unbekannt, sind in der Benachrichtigung Name und die letzte bekannte Anschrift des ehemaligen Rechtsinhabers anzugeben."

2.
Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.


Artikel 3 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang



Der auf Artikel 2 Abs. 27 beruhende Teil der dort geänderten Rechtsverordnung kann auf Grund der einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden.


Artikel 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Artikel 4 ändert mWv. 1. Februar 2006 VwZG

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am ersten Tag des sechsten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Gleichzeitig tritt das Verwaltungszustellungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 201-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1206), außer Kraft.

(2) Artikel 2 Abs. 8 Nr. 3 tritt am ersten Tag des ersten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats, Artikel 2 Abs. 8 Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc und Nr. 4 tritt am ersten Tag des zwölften auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.