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Änderung § 6 EWMV vom 08.09.2015

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§ 6 EWMV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 6 EWMV n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 363 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Übertragung von Verordnungsermächtigungen


(Text alte Fassung)

Die in § 3 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 7 des Ernährungsvorsorgegesetzes und in § 7 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 5 Nr. 1 des Ernährungssicherstellungsgesetzes vorgesehenen Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen werden auf das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz übertragen.

(Text neue Fassung)

Die in § 3 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 7 des Ernährungsvorsorgegesetzes und in § 7 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 5 Nr. 1 des Ernährungssicherstellungsgesetzes vorgesehenen Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen werden auf das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft übertragen.