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Artikel 1 - Dritte Verordnung zur Änderung der Apothekenbetriebsordnung (3. ApBetrOÄndV k.a.Abk.)
Artikel 1
Die Apothekenbetriebsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 1995 (BGBl. I S. 1195), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 9. Januar 2006 (BGBl. I S. 18), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 19 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Über den Erwerb und die Abgabe von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, sind zeitlich geordnete Nachweise zu führen. Als ausreichender Nachweis ist anzusehen:
- 1.
- für den Erwerb die geordnete Zusammenstellung der Lieferscheine, Rechnungen oder Warenbegleitscheine, aus denen sich ergibt:
- a)
- Name oder Firma und Anschrift des Lieferanten,
- b)
- Bezeichnung und Menge des Arzneimittels, einschließlich seiner Chargenbezeichnung,
- c)
- das Datum des Erwerbs;
- 2.
- für die Abgabe ein Doppel oder eine Ablichtung der Verschreibung mit Aufzeichnungen über
- a)
- Name und Anschrift des Empfängers,
- b)
- Name und Anschrift des verschreibenden Tierarztes,
- c)
- Bezeichnung und Menge des Arzneimittels einschließlich seiner Chargenbezeichnung,
- d)
- das Datum der Abgabe.
- b)
- Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Auf dem Original ist die Chargenbezeichnung des abgegebenen Arzneimittels anzugeben; soweit es nicht in Chargen in den Verkehr gebracht wird und ein Herstellungsdatum trägt, ist dieses anzugeben." - c)
- Absatz 3 wird wie folgt gefasst:„(3) Der Apothekenleiter hat mindestens einmal jährlich die Ein- und Ausgänge der zur Anwendung bei Tieren bestimmten verschreibungspflichtigen Arzneimittel gegen den vorhandenen Bestand dieser Arzneimittel aufzurechnen und Abweichungen festzustellen."
- 2.
- In § 22 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „jedoch nicht weniger als drei" durch die Wörter „jedoch nicht weniger als fünf" ersetzt.
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