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Änderung § 5 35. BImSchV vom 08.09.2015
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§ 5 35. BImSchV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung | § 5 35. BImSchV n.F. (neue Fassung) in der am 08.09.2015 geltenden Fassung durch Artikel 85 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 Nachweis der Schadstoffgruppe für im Inland zugelassene Fahrzeuge | |
(1) Die Zuordnung eines Kraftfahrzeuges zu einer Schadstoffgruppe wird nachgewiesen 1. durch die in der Zulassungsbescheinigung Teil I, im Kraftfahrzeugschein und im Kraftfahrzeugbrief eingetragene emissionsbezogene Schlüsselnummer, 2. für Kraftfahrzeuge, die unter die Regelungen des Autobahnmautgesetzes für schwere Nutzfahrzeuge in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3122) fallen, durch Nachweise nach den §§ 8 und 9 der LKW-Maut-Verordnung vom 24. Juni 2003 (BGBl. I S. 1003). | |
(Text alte Fassung) (2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung gibt die Zuordnung der in den Fahrzeugpapieren eingetragenen Emissionsschlüsselnummern zu den einzelnen Schadstoffgruppen im Verkehrsblatt bekannt. | (Text neue Fassung) (2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur gibt die Zuordnung der in den Fahrzeugpapieren eingetragenen Emissionsschlüsselnummern zu den einzelnen Schadstoffgruppen im Verkehrsblatt bekannt. |
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