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Änderung Artikel 2 Verordnung zum Erlass und zur Änderung von Vorschriften über die Kennzeichnung emissionsarmer Kraftfahrzeuge vom 10.11.2006
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Artikel 2 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 10.11.2006 geltenden Fassung | Artikel 2 n.F. (neue Fassung) in der am 10.11.2006 geltenden Fassung durch Berichtigung B. v. 03.11.2006 BGBl. I S. 2543 |
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(Textabschnitt unverändert) Artikel 2 Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung | |
Die Straßenverkehrs-Ordnung vom 16. November 1970 (BGBl. I S. 1565, 1971 I S. 38), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 11. Mai 2006 (BGBl. I S. 1160), wird wie folgt geändert: 1. § 39 Abs. 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst: 'Die Zusatzzeichen zeigen auf weißem Grund mit schwarzem Rand schwarze Zeichnungen oder Aufschriften, soweit nichts anderes bestimmt ist.' 2. § 41 Abs. 2 Nr. 6 wird wie folgt geändert: a) Im einleitenden Teil wird in Satz 2 die Angabe ', 260 oder 270' durch die Angabe 'und 260' ersetzt. b) Das Zeichen 270 und die Erläuterung dazu wird durch die folgenden Zeichen 270.1 und 270.2 und die Erläuterung zu diesen Zeichen ersetzt: 'Zeichen 270.1 Beginn eines Verkehrsverbots zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen in einer Zone Zeichen 270.2 | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) |
Ende eines Verkehrsverbots zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen in einer Zone Mit den Zeichen 270.1 und Zeichen 270.2 werden die Grenzen einer Verkehrsverbotszone bestimmt. Sie verbieten den Verkehr mit Kraftfahrzeugen innerhalb einer so gekennzeichneten Verkehrsverbotszone im Falle der Anordnung von Maßnahmen zur Vermeidung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen auf der Grundlage des § 40 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. Das Zusatzzeichen zum Zeichen 270.1 Freistellung vom Verkehrsverbot nach § 40 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nimmt Kraftfahrzeuge vom Verkehrsverbot aus, a) die nach § 1 Abs. 2 der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung vom 10. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2218) ausnahmsweise zugelassen sind, b) die mit einer auf dem Zusatzzeichen in der jeweiligen Farbe angezeigten Plakette nach § 3 Abs. 1 der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung vom 10. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2218) ausgestattet sind oder c) die nach Anhang 3 (zu § 2 Abs. 3) der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung vom 10. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2218) keiner Plaketten-Kennzeichnung unterliegen.' |
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