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§ 3 - Verordnung über den Betrieb des Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregisters (ZStVBetrV)
V. v. 23.09.2005 BGBl. I S. 2885; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2099
Geltung ab 01.06.2006; FNA: 312-2-4 Strafverfahren, Strafvollzug, Bundeszentralregister
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Geltung ab 01.06.2006; FNA: 312-2-4 Strafverfahren, Strafvollzug, Bundeszentralregister
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§ 3 Übermittlung von Daten an das Register
(1) 1Die Staatsanwaltschaften, die diesen in steuerstrafrechtlichen Angelegenheiten nach § 386 Abs. 2 und § 399 der Abgabenordnung gleichgestellten Finanzbehörden und die Behörden der Zollverwaltung nach § 14a Absatz 1 und § 14b Absatz 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes (mitteilende Stellen) übermitteln, sobald ein Strafverfahren bei ihnen anhängig wird, die in § 4 bezeichneten Daten in einer den Regelungen nach § 10 Abs. 1 entsprechenden standardisierten Form im Wege der Datenfernübertragung an die Registerbehörde. 2Unrichtigkeiten und Änderungen der Daten sind der Registerbehörde unverzüglich mitzuteilen; dies gilt auch für Verfahrensabgaben, -übernahmen, -verbindungen und -abtrennungen.
(2) Die Übermittlung kann mit der Maßgabe erfolgen, dass wegen besonderer Geheimhaltungsbedürftigkeit des Strafverfahrens Auskünfte über die übermittelten Daten an eine andere als die mitteilende Stelle ganz oder teilweise zu unterbleiben haben.
(3) 1Die Übermittlung kann vorübergehend zurückgestellt werden, wenn eine Gefährdung des Untersuchungszwecks zu besorgen ist und diese Gefährdung auf andere Weise, insbesondere durch eine Maßgabe nach Absatz 2, nicht abgewendet werden kann. 2Die Gründe für eine Zurückstellung der Übermittlung sind zu dokumentieren.
Text in der Fassung des Artikels 9 Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften G. v. 25. Juni 2021 BGBl. I S. 2099 m.W.v. 1. Juli 2021
Frühere Fassungen von § 3 ZStVBetrV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.07.2021 | Artikel 9 Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.06.2021 BGBl. I S. 2099 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 3 ZStVBetrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 ZStVBetrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ZStVBetrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 ZStVBetrV Auskunft an Behörden (vom 01.07.2021)
... über die in § 4 genannten Daten 1. die mitteilenden Stellen im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 ; bei Mitteilung eines neuen Verfahrens erhalten sie auch ohne Ersuchen Auskunft über die zu ... erteilt. (4) Auskunft wird nicht erteilt, soweit eine Maßgabe nach § 3 Abs. 2 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2099
Artikel 9 StPOuaFG Änderung der Verordnung über den Betrieb des Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregisters
... 14b Absatz 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes" eingefügt. 2. In § 3 Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort „Staatsanwaltschaften" das Wort „und" durch ein Komma ... In der Nummer 1 werden nach dem Wort „Stellen" die Wörter „im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1" eingefügt. b) Nach der Nummer 2 wird folgende Nummer 2a ...
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