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§ 4 - Verordnung über den Betrieb des Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregisters (ZStVBetrV)
V. v. 23.09.2005 BGBl. I S. 2885; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2099
Geltung ab 01.06.2006; FNA: 312-2-4 Strafverfahren, Strafvollzug, Bundeszentralregister
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Geltung ab 01.06.2006; FNA: 312-2-4 Strafverfahren, Strafvollzug, Bundeszentralregister
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§ 4 Zu speichernde Daten
§ 4 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Es werden die folgenden Identifizierungsdaten der beschuldigten Person gespeichert:
- 1.
- der Geburtsname,
- 2.
- der Familienname,
- 3.
- die Vornamen,
- 4.
- das Geburtsdatum,
- 5.
- der Geburtsort und der Geburtsstaat,
- 6.
- das Geschlecht,
- 7.
- die Staatsangehörigkeiten,
- 8.
- die letzte bekannte Anschrift und, sofern sich die beschuldigte Person in Haft befindet oder eine sonstige freiheitsentziehende Maßnahme gegen sie vollzogen wird, die Anschrift der Justizvollzugsanstalt mit Gefangenenbuchnummer oder die Anschrift der Anstalt, in der die sonstige freiheitsentziehende Maßnahme vollzogen wird,
- 9.
- besondere körperliche Merkmale und Kennzeichen (zum Beispiel Muttermale, Narben, Tätowierungen), soweit zur Identifizierung erforderlich,
- 10.
- etwaige abweichende Angaben zu den Daten nach den Nummern 1 bis 7 (zum Beispiel frühere, Alias- oder sonst vom Familiennamen abweichende Namen).
(2) Es werden die folgenden Daten zur Straftat gespeichert:
- 1.
- die Zeiten oder der Zeitraum der Tat,
- 2.
- die Orte der Tat,
- 3.
- die verletzten Gesetze,
- 4.
- die nähere Bezeichnung der Straftat (zum Beispiel Handtaschenraub, Straßenraub),
- 5.
- die Höhe etwaiger durch die Tat verursachter Schäden in Euro,
- 6.
- die Angabe, dass es Mitbeschuldigte gibt.
(3) Es werden die folgenden Vorgangsdaten gespeichert:
- 1.
- die mitteilende Stelle,
- 2.
- die sachbearbeitende Stelle der Polizei, der Zoll- und der Steuerfahndung,
- 3.
- die Aktenzeichen und Tagebuchnummern der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Stellen.
(4) Es werden die folgenden Daten zum Verfahrensstand gespeichert:
- 1.
- das Datum der Einleitung des Ermittlungsverfahrens durch die mitteilende Stelle,
- 2.
- das Datum der Anklage und das Gericht, vor dem die Hauptverhandlung stattfinden soll,
- 3.
- das Datum des Antrags auf Durchführung eines besonderen Verfahrens nach dem Sechsten Buch der Strafprozessordnung und die Art des Verfahrens,
- 4.
- das Datum des Antrags auf Entscheidung im vereinfachten Jugendverfahren nach § 76 des Jugendgerichtsgesetzes,
- 5.
- das Datum der Aussetzung oder vorläufigen oder endgültigen Einstellung des Verfahrens und die angewandte Vorschrift,
- 6.
- das Datum des Freispruchs oder der Verurteilung,
- 7.
- das Datum und die Art einer sonstigen staatsanwaltschaftlichen oder gerichtlichen Verfahrenserledigung.
(5) Andere als die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Daten werden in dem Register nicht gespeichert.
Zitierungen von § 4 ZStVBetrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 ZStVBetrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ZStVBetrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 ZStVBetrV Inhalt und Zweck des Registers (vom 01.07.2021)
... dem Register werden die in § 4 bezeichneten Daten zu in der Bundesrepublik Deutschland geführten Strafverfahren ...
§ 3 ZStVBetrV Übermittlung von Daten an das Register (vom 01.07.2021)
... Stellen) übermitteln, sobald ein Strafverfahren bei ihnen anhängig wird, die in § 4 bezeichneten Daten in einer den Regelungen nach § 10 Abs. 1 entsprechenden standardisierten ...
§ 6 ZStVBetrV Auskunft an Behörden (vom 01.07.2021)
... Auf Ersuchen erhalten Auskunft über die in § 4 genannten Daten 1. die mitteilenden Stellen im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1; bei ... des § 492 Absatz 4 der Strafprozessordnung erhalten auf Ersuchen Auskunft über die in § 4 Absatz 1 bis 3 genannten Daten auch 1. die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der ...
§ 8 ZStVBetrV Auskunft bei Anfragen mit ähnlichen oder unvollständigen Angaben
... an die ersuchende Stelle für Zwecke der Identitätsprüfung die in § 4 Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 sowie Abs. 3 bezeichneten Daten von bis zu 20 unter ähnlichen ...
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