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§ 10 - Verordnung über den Betrieb des Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregisters (ZStVBetrV)
V. v. 23.09.2005 BGBl. I S. 2885; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2099
Geltung ab 01.06.2006; FNA: 312-2-4 Strafverfahren, Strafvollzug, Bundeszentralregister
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Geltung ab 01.06.2006; FNA: 312-2-4 Strafverfahren, Strafvollzug, Bundeszentralregister
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§ 10 Organisatorische und technische Leitlinien und Maßnahmen
§ 10 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Registerbehörde regelt die organisatorischen und technischen Einzelheiten im Einvernehmen mit denobersten Justiz-, Innen- und Finanzbehörden des Bundes und der Länder sowie unter Beteiligung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik. Insbesondere sind die Kommunikation zwischen den mitteilenden und auskunftsberechtigten Stellen und der Registerbehörde, der Aufbau der Datensätze und der Datenstruktur, die Kriterien zur Feststellung gleicher Identifizierungsdaten und die Beantwortung von Anfragen mit ähnlichen oder unvollständigen Angaben zu regeln.
(2) Die Registerbehörde trifft die erforderlichen und angemessenen Maßnahmen, um die Verfügbarkeit, Integrität, Authentizität und Vertraulichkeit der im Register gespeicherten Daten entsprechend dem jeweiligen Stand der Technik sicherzustellen. Dabei ist die besondere Schutzbedürftigkeit der im Register gespeicherten Daten zu berücksichtigen. Die Organisation innerhalb der Registerbehörde ist so zu gestalten, dass sie den Grundsätzen der Aufgabentrennung und der Beschränkung des Zugangs zu personenbezogenen Daten auf das zur Aufgabenerfüllung Erforderliche entspricht.
Zitierungen von § 10 ZStVBetrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 ZStVBetrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ZStVBetrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 ZStVBetrV Übermittlung von Daten an das Register (vom 01.07.2021)
... bei ihnen anhängig wird, die in § 4 bezeichneten Daten in einer den Regelungen nach § 10 Abs. 1 entsprechenden standardisierten Form im Wege der Datenfernübertragung an die ...
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