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Änderung § 2 ZStVBetrV vom 01.07.2021
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§ 2 ZStVBetrV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung | § 2 ZStVBetrV n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 9 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2099 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Inhalt und Zweck des Registers | |
(Text alte Fassung) In dem Register werden die in § 4 bezeichneten Daten zu in der Bundesrepublik Deutschland geführten Strafverfahren einschließlich steuerstrafrechtlicher Verfahren zu dem Zweck gespeichert, die Durchführung von Strafverfahren effektiver zu gestalten, insbesondere die Ermittlung überörtlich handelnder Täter und Mehrfachtäter zu erleichtern, das frühzeitige Erkennen von Tat- und Täterverbindungen zu ermöglichen und gebotene Verfahrenskonzentrationen zu fördern. | (Text neue Fassung) In dem Register werden die in § 4 bezeichneten Daten zu in der Bundesrepublik Deutschland geführten Strafverfahren einschließlich steuerstrafrechtlicher Verfahren sowie Verfahren der Behörden der Zollverwaltung nach § 14a Absatz 1 und § 14b Absatz 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes zu dem Zweck gespeichert, die Durchführung von Strafverfahren effektiver zu gestalten, insbesondere die Ermittlung überörtlich handelnder Täter und Mehrfachtäter zu erleichtern, das frühzeitige Erkennen von Tat- und Täterverbindungen zu ermöglichen und gebotene Verfahrenskonzentrationen zu fördern. |
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