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Änderung § 6 ZStVBetrV vom 21.11.2015

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 6 ZStVBetrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.11.2015 geltenden Fassung
§ 6 ZStVBetrV n.F. (neue Fassung)
in der am 21.11.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 17.11.2015 BGBl. I S. 1938
(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Auskunft an Behörden


(1) Auf Ersuchen erhalten Auskunft über die in § 4 genannten Daten

1. die mitteilenden Stellen; bei Mitteilung eines neuen Verfahrens erhalten sie auch ohne Ersuchen Auskunft über die zu der beschuldigten Person bereits gespeicherten Daten,

2. die Polizei- und Sonderpolizeibehörden, soweit sie im Einzelfall strafverfolgend tätig sind,

3. die Finanzbehörden in steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft (§ 402 der Abgabenordnung),

4. die Steuer- und Zollfahndungsdienststellen, soweit sie im Einzelfall strafverfolgend tätig sind,

5. die Waffenbehörden nach Maßgabe des § 492 Abs. 3 Satz 3 der Strafprozessordnung und des § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 des Waffengesetzes,

5a. die Sprengstoffbehörden nach Maßgabe des § 492 Absatz 3 Satz 3 der Strafprozessordnung und des § 8a Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Sprengstoffgesetzes,

6. das nationale Mitglied von Eurojust nach Maßgabe des § 4 Abs. 4 des Eurojust-Gesetzes.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) Nach Maßgabe der in § 492 Abs. 4 der Strafprozessordnung genannten Bestimmungen erhalten auf Ersuchen Auskunft über die in § 4 Abs. 1 und 3 genannten Daten auch

(Text neue Fassung)

(2) Nach Maßgabe des § 492 Absatz 4 der Strafprozessordnung erhalten auf Ersuchen Auskunft über die in § 4 Absatz 1 bis 3 genannten Daten auch

1. die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder,

2. der Militärische Abschirmdienst,

3. der Bundesnachrichtendienst.

vorherige Änderung

(3) Auskunft wird erteilt über Eintragungen zu Personen mit gleichen und zu Personen mit ähnlichen Identifizierungsdaten. Auf gesondertes Ersuchen wird Auskunft auch über Eintragungen zu Mitbeschuldigten erteilt.



(3) 1 Auskunft wird erteilt über Eintragungen zu Personen mit gleichen und zu Personen mit ähnlichen Identifizierungsdaten. 2 Auf gesondertes Ersuchen wird Auskunft auch über Eintragungen zu Mitbeschuldigten erteilt.

(4) Auskunft wird nicht erteilt, soweit eine Maßgabe nach § 3 Abs. 2 entgegensteht.




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