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Änderung § 6 ZStVBetrV vom 01.05.2020

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§ 6 ZStVBetrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2020 geltenden Fassung
§ 6 ZStVBetrV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 22.04.2020 BGBl. I S. 840
(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Auskunft an Behörden


(1) Auf Ersuchen erhalten Auskunft über die in § 4 genannten Daten

1. die mitteilenden Stellen; bei Mitteilung eines neuen Verfahrens erhalten sie auch ohne Ersuchen Auskunft über die zu der beschuldigten Person bereits gespeicherten Daten,

2. die Polizei- und Sonderpolizeibehörden, soweit sie im Einzelfall strafverfolgend tätig sind,

3. die Finanzbehörden in steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft (§ 402 der Abgabenordnung),

4. die Steuer- und Zollfahndungsdienststellen, soweit sie im Einzelfall strafverfolgend tätig sind,

5. die Waffenbehörden nach Maßgabe des § 492 Abs. 3 Satz 3 der Strafprozessordnung und des § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 des Waffengesetzes,

5a. die Sprengstoffbehörden nach Maßgabe des § 492 Absatz 3 Satz 3 der Strafprozessordnung und des § 8a Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Sprengstoffgesetzes,

5b. die an Sicherheitsüberprüfungen mitwirkenden Behörde nach Maßgabe des § 492 Absatz 3 Satz 3 der Strafprozessordnung und des § 12 Absatz 1 Nummer 2 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes,

5c. die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen nach Maßgabe des § 492 Absatz 3 Satz 3 der Strafprozessordnung und des § 31 Absatz 4a des Geldwäschegesetzes,

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

5d. die Luftsicherheitsbehörden nach Maßgabe des § 492 Absatz 3 Satz 3 der Strafprozessordnung und des § 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 des Luftsicherheitsgesetzes,

6. das nationale Mitglied von Eurojust nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Eurojust-Gesetzes.

(2) Nach Maßgabe des § 492 Absatz 4 der Strafprozessordnung erhalten auf Ersuchen Auskunft über die in § 4 Absatz 1 bis 3 genannten Daten auch

1. die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder,

2. der Militärische Abschirmdienst,

3. der Bundesnachrichtendienst.

(3) 1 Auskunft wird erteilt über Eintragungen zu Personen mit gleichen und zu Personen mit ähnlichen Identifizierungsdaten. 2 Auf gesondertes Ersuchen wird Auskunft auch über Eintragungen zu Mitbeschuldigten erteilt.

(4) Auskunft wird nicht erteilt, soweit eine Maßgabe nach § 3 Abs. 2 entgegensteht.