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Synopse aller Änderungen der ZStVBetrV am 26.11.2019
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 26. November 2019 durch Artikel 13 des StV-DSAnpUG-EU geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der ZStVBetrV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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ZStVBetrV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung | ZStVBetrV n.F. (neue Fassung) in der am 26.11.2019 geltenden Fassung durch Artikel 13 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1724 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel § 1 Register § 2 Inhalt und Zweck des Registers § 3 Übermittlung von Daten an das Register § 4 Zu speichernde Daten | |
(Text alte Fassung) § 5 Berichtigung, Löschung und Sperrung | (Text neue Fassung) § 5 Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung |
§ 6 Auskunft an Behörden § 7 Automatisiertes Anfrage- und Auskunftsverfahren; automatisiertes Abrufverfahren § 8 Auskunft bei Anfragen mit ähnlichen oder unvollständigen Angaben | |
§ 9 Auskunft an Betroffene | § 9 Auskunft an betroffene Personen |
§ 10 Organisatorische und technische Leitlinien und Maßnahmen § 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten | |
§ 5 Berichtigung, Löschung und Sperrung | § 5 Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung |
Die Berichtigung, Löschung und Sperrung der gespeicherten Daten bestimmt sich nach § 494 Abs. 1 bis 3 der Strafprozessordnung. | Die Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung der gespeicherten Daten bestimmen sich nach § 494 Absatz 1 bis 3 der Strafprozessordnung. |
§ 9 Auskunft an Betroffene | § 9 Auskunft an betroffene Personen |
(1) Für den Auskunftsanspruch Betroffener gilt § 19 des Bundesdatenschutzgesetzes. | (1) Für den Auskunftsanspruch betroffener Personen gilt § 57 des Bundesdatenschutzgesetzes. |
(2) Über die Erteilung der Auskunft entscheidet die Registerbehörde im Einvernehmen mit der Stelle, welche die in die Auskunft aufzunehmenden personenbezogenen Daten mitgeteilt hat. | |
(3) Daten, die einer Auskunftssperre nach § 495 Satz 1 Halbsatz 2 in Verbindung mit § 491 Abs. 1 Satz 2 bis 6 der Strafprozessordnung unterliegen, werden nicht in die Auskunft aufgenommen. (4) Die Registerbehörde weist Antragsteller bei der Auskunftserteilung auf die in Absatz 3 genannten Vorschriften hin. Eine Auskunft darf nicht erkennen lassen, ob zu der betreffenden Person Daten gespeichert sind, die einer Auskunftssperre unterliegen. | (3) 1 Wird gemäß § 57 Absatz 4 des Bundesdatenschutzgesetzes von der Auskunft abgesehen, so wird dem Antragsteller mitgeteilt, dass keine Daten verarbeitet werden, über die Auskunft erteilt werden kann. 2 Der Antragsteller ist unabhängig davon, ob Verfahren gegen ihn geführt werden, auf diese Regelung und auf die Rechtsschutzmöglichkeit des § 57 Absatz 7 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes hinzuweisen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7392/v229583-2019-11-26.htm