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Artikel 1 - Dritte Verordnung zur Änderung der Deckungsrückstellungsverordnung (3. DeckRVÄndV k.a.Abk.)
Artikel 1
Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 21. Oktober 2006 DeckRV § 1, § 2a, mWv. 1. Januar 2007 § 2
Die Deckungsrückstellungsverordnung vom 6. Mai 1996 (BGBl. I S. 670), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 5. November 2003 (BGBl. I S. 2259), wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 1 Abs. 1 Nr. 1 werden die Wörter „und der Pensionskassen, bei denen eine Feststellung nach § 156a Abs. 3 Satz 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes nicht getroffen wurde" gestrichen.
- 2.
- In § 2 Abs. 1 wird die Angabe „2,75 vom Hundert" durch die Angabe „2,25 vom Hundert" ersetzt.
- 3.
- § 2a Abs. 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Bei Versicherungsverträgen mit Zinsgarantie, die auf andere als in § 2 genannte Währungen lauten, wird der Höchstzinssatz für die Berechnung der Deckungsrückstellungen auf den jeweils nachfolgend genannten Satz in Abhängigkeit von der maßgeblichen Währung festgesetzt:
- 1.
- ist die Währung Dänische Krone, beträgt der Höchstzinssatz 2,0 vom Hundert;
- 2.
- ist die Währung Estnische Krone, beträgt der Höchstzinssatz 3,5 vom Hundert;
- 3.
- ist die Währung Forint, beträgt der Höchstzinssatz 2,75 vom Hundert;
- 4.
- ist die Währung Isländische Krone, beträgt der Höchstzinssatz 4,5 vom Hundert;
- 5.
- ist die Währung Lats, beträgt der Höchstzinssatz 2,25 vom Hundert;
- 6.
- ist die Währung Litas, beträgt der Höchstzinssatz 2,25 vom Hundert;
- 7.
- ist die Währung Norwegische Krone, beträgt der Höchstzinssatz 3,0 vom Hundert;
- 8.
- ist die Währung Schwedische Krone, beträgt der Höchstzinssatz 2,75 vom Hundert;
- 9.
- ist die Währung Slowakische Krone, beträgt der Höchstzinssatz 4,0 vom Hundert;
- 10.
- ist die Währung Tolar, beträgt der Höchstzinssatz 3,25 vom Hundert;
- 11.
- ist die Währung Tschechische Krone, beträgt der Höchstzinssatz 2,25 vom Hundert;
- 12.
- ist die Währung Zloty, beträgt der Höchstzinssatz 3,75 vom Hundert;
- 13.
- ist die Währung Maltesische Lira, beträgt der Höchstzinssatz 2,0 vom Hundert;
- 14.
- ist die Währung Pfund Sterling, beträgt der Höchstzinssatz 3,25 vom Hundert;
- 15.
- ist die Währung Zypern-Pfund, beträgt der Höchstzinssatz 2,0 vom Hundert;
- 16.
- ist die Währung Schweizer Franken, beträgt der Höchstzinssatz 2,0 vom Hundert;
- 17.
- ist die Währung US-Dollar, beträgt der Höchstzinssatz 3,0 vom Hundert;
- 18.
- ist die Währung Yen, beträgt der Höchstzinssatz 1,0 vom Hundert.
Zitierungen von Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Deckungsrückstellungsverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 3. DeckRVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
3. DeckRVÄndV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 2 3. DeckRVÄndV
... 1 Nr. 2 tritt am 1. Januar 2007 in Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung am Tag nach der ...
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