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Änderung § 4 GenRegV vom 01.08.2022
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§ 4 GenRegV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2022 geltenden Fassung | § 4 GenRegV n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2022 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 3338; dieses geändert durch Artikel 10 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1166 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 Bekanntmachung der Registereintragungen | |
(Text alte Fassung) Soweit die öffentliche Bekanntmachung einer Eintragung in das Genossenschaftsregister vorgeschrieben ist, ist sie zu veranlassen, sobald die Eintragung bewirkt ist und ohne dass eine andere Eintragung abgewartet werden darf. | (Text neue Fassung) Die Eintragung ist unverzüglich zum Abruf über das nach § 156 des Genossenschaftsgesetzes in Verbindung mit § 9 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs bestimmte elektronische Informations- und Kommunikationssystem bereitzustellen. |
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