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Änderung § 21 GenRegV vom 01.08.2022
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§ 21 GenRegV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2022 geltenden Fassung | § 21 GenRegV n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2022 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 3338; dieses geändert durch Artikel 10 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1166 |
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(Textabschnitt unverändert) § 21 Anmeldepflicht bei Beendigung der Liquidation und Eintragungen bei Insolvenz | |
(1) Sobald mit der vollständigen Verteilung des Genossenschaftsvermögens die Liquidation beendigt ist, haben die Liquidatoren die Beendigung ihrer Vertretungsbefugnis zur Eintragung anzumelden. | |
(Text alte Fassung) (2) Von Amts wegen auf Grund der Mitteilung der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts sind einzutragen (§ 102 Abs. 1 des Gesetzes) | (Text neue Fassung) (2) Von Amts wegen auf Grund der Mitteilung der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts sind einzutragen (§ 102 des Gesetzes) |
1. die Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses, | |
2. die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters unter den Voraussetzungen des § 102 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes, | 2. die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters unter den Voraussetzungen des § 102 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes, |
3. die Anordnung der Eigenverwaltung durch den Schuldner und deren Aufhebung sowie die Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit bestimmter Rechtsgeschäfte des Schuldners nach § 277 der Insolvenzordnung, 4. die Einstellung und die Aufhebung des Insolvenzverfahrens und 5. die Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans und die Aufhebung der Überwachung. |
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