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Änderung § 3 GenRegV vom 01.09.2009
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§ 3 GenRegV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung | § 3 GenRegV n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2009 geltenden Fassung durch Artikel 40 Abs. 1 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Benachrichtigung der Beteiligten | |
(Text alte Fassung) (1) Von jeder Eintragung oder Ablehnung einer Eintragung in das Genossenschaftsregister sind der Vorstand, bei einer Europäischen Genossenschaft das Leitungsorgan oder die geschäftsführenden Direktoren, oder die Liquidatoren zu benachrichtigen. Bei der Ablehnung einer Eintragung sind auch die Ablehnungsgründe mitzuteilen. (2) Diese Benachrichtigungen können ohne Förmlichkeiten, insbesondere durch einfache Postsendung erfolgen. | (Text neue Fassung) (1) Jede Eintragung oder Ablehnung einer Eintragung in das Genossenschaftsregister ist dem Vorstand, bei einer Europäischen Genossenschaft dem Leitungsorgan oder den geschäftsführenden Direktoren, oder den Liquidatoren bekannt zu geben. (2) Die Benachrichtigung kann durch einfache Postsendung erfolgen. |
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