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Änderung § 5 GenRegV vom 01.01.2007

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§ 5 GenRegV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung
§ 5 GenRegV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 10.11.2006 BGBl. I S. 2553

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 5 Bekanntmachungsblätter, Bekanntmachung bei Zweigniederlassungen


(Text neue Fassung)

§ 5 (weggefallen)


vorherige Änderung

(1) Für die Bekanntmachungen aus dem Genossenschaftsregister können neben dem Bundesanzeiger andere als die für die Bekanntmachungen aus dem Handelsregister dienenden Blätter bestimmt werden.

(2) Hört eines der Blätter im Laufe des Jahres zu erscheinen auf, so hat das Gericht auf Antrag des Vorstands unverzüglich ein anderes Blatt zu bestimmen.

(3) Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind in einem bestimmten Teil des Blattes zusammenzustellen.

(4) Eintragungen, die im Genossenschaftsregister sowohl der Hauptniederlassung als auch der Zweigniederlassung erfolgen, sind, soweit eine Veröffentlichung vorgeschrieben ist, nur durch das Gericht der Hauptniederlassung bekannt zu machen, sofern der Vorstand nicht die Bekanntmachung auch durch das Gericht der Zweigniederlassung beantragt hat (Gesetz § 156 Abs. 2). Das Gericht der Hauptniederlassung hat in seiner Bekanntmachung anzugeben, dass die gleiche Eintragung für die Zweigniederlassungen bei den namentlich zu bezeichnenden Gerichten der Zweigniederlassungen erfolgen wird; ist der Firma für eine Zweigniederlassung ein Zusatz beigefügt, so ist auch dieser anzugeben (Gesetz § 14a Abs. 2). Das Gericht der Zweigniederlassung ist bei Bekanntmachungen im Bundesanzeiger in der alphabetischen Reihenfolge der Registergerichte unter Hinweis auf die Bekanntmachung des Gerichts der Hauptniederlassung aufzuführen. Das Gericht der Hauptniederlassung hat den Gerichten der Zweigniederlassungen die Nummer des Bundesanzeigers mitzuteilen, in der die Eintragung bekannt gemacht worden ist (Gesetz § 14a Abs. 3 Satz 3).

(5) Für die Bekanntmachungen aus dem Genossenschaftsregister, welche die Europäische Genossenschaft betreffen, gelten die Absätze 1 bis 3 nicht.



 

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