§ 24 GenRegV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung | § 24 GenRegV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2007 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 10.11.2006 BGBl. I S. 2553 |
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(Anzeige unveränderter Textabschnitte u. U. gekürzt - Klick für Vollansicht) § 24 Berichtigung von Schreibfehlern | |
(Text alte Fassung) Schreibfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in einer Eintragung vorkommen, sind von dem Gerichte zu berichtigen, ohne dass es einer vorgängigen Benachrichtigung der Genossenschaft oder der Europäischen Genossenschaft bedarf. Die Berichtigung erfolgt durch Eintragung eines Vermerkes. | (Text neue Fassung) Schreibfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in einer Eintragung vorkommen, sind von dem Gerichte zu berichtigen, ohne dass es einer vorgängigen Benachrichtigung der Genossenschaft oder der Europäischen Genossenschaft bedarf. Die Berichtigung erfolgt in Form einer neuen Eintragung oder auf andere eindeutige Weise. |