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Artikel 3 - Pflege-Versicherungsgesetz (PflegeVG)
G. v. 26.05.1994 BGBl. I S. 1014, 2797; zuletzt geändert durch Artikel 57 Abs. 33 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
Geltung ab 01.01.1995, abweichend siehe Artikel 68 und 69; FNA: 860-11-1 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 01.01.1995, abweichend siehe Artikel 68 und 69; FNA: 860-11-1 Sozialgesetzbuch
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Artikel 3 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845), zuletzt geändert durch § 7 Abs. 1 Buchstabe b des Gesetzes vom 26. April 1994 (BGBl. I S. 918), wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 1 Abs. 1 werden nach dem Wort „Landwirte" die Wörter „sowie die soziale Pflegeversicherung" eingefügt.
- 2.
- Dem § 18a Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Nicht als Erwerbseinkommen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gilt das Arbeitsentgelt, das eine Pflegeperson von dem Pflegebedürftigen erhält, wenn das Entgelt das dem Umfang der Pflegetätigkeit entsprechende Pflegegeld im Sinne des § 37 des Elften Buches nicht übersteigt." - 3.
- In § 18b Abs. 5 Satz 2 wird die Angabe „§ 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3" durch die Angabe „§ 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4" ersetzt.
- 4.
- In § 19 Satz 1 werden nach dem Wort „Rentenversicherung" die Wörter „sowie in der sozialen Pflegeversicherung" eingefügt.
- 5.
- In § 23 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Krankenkasse" durch die Wörter „Kranken- und Pflegekasse" ersetzt.
- 6.
- In § 28a Abs. 1 werden nach dem Wortbestandteil "Kranken-" ein Komma sowie der Wortbestandteil „Pflege-" eingefügt.
- 7.
- In § 28d wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
„Satz 1 gilt auch für den Beitrag zur Pflegeversicherung für einen in der Krankenversicherung kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten." - 8.
- § 28f wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wortbestandteil „Kranken-" ein Komma sowie der Wortbestandteil „Pflege-" eingefügt.
- b)
- in Absatz 4 Satz 6 werden nach dem Wort „Träger" die Wörter „der Pflegeversicherung," eingefügt.
- 9.
- In § 28h Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wortbestandteil „Kranken-" ein Komma sowie der Wortbestandteil „Pflege-" eingefügt.
- 10.
- In § 28k Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Träger" die Wörter „der Pflegeversicherung," eingefügt.
- 11.
- In § 28n Nr. 3 werden nach dem Wort „Träger" die Wörter „der Pflegeversicherung," eingefügt.
- 12.
- In § 28r Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Träger" die Wörter „der Pflegeversicherung," eingefügt.
- 13.
- In § 70 Abs. 5 Satz 1 werden nach dem Wort „Krankenversicherung" die Wörter „und die Träger der Pflegeversicherung" eingefügt.
- 14.
- In § 71 Abs. 1 Satz 1 werden das Wort „und" durch ein Komma ersetzt und nach den Wörtern „knappschaftlicher Rentenversicherung" die Wörter „und knappschaftlicher Pflegeversicherung" eingefügt.
- 15.
- In § 77 Abs. 2 werden nach dem Wort „Krankenversicherung" ein Komma und die Wörter „knappschaftliche Pflegeversicherung" eingefügt.
Zitierungen von Artikel 3 PflegeVG
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 PflegeVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PflegeVG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Sonstige
Bekanntmachung der Neufassung des Vierten Buches SozialgesetzbuchB. v. 23.01.2006 BGBl. I S. 86, 466
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7402/a145663.htm