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Artikel 7 - Pflege-Versicherungsgesetz (PflegeVG)
G. v. 26.05.1994 BGBl. I S. 1014, 2797; zuletzt geändert durch Artikel 57 Abs. 33 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
Geltung ab 01.01.1995, abweichend siehe Artikel 68 und 69; FNA: 860-11-1 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 01.01.1995, abweichend siehe Artikel 68 und 69; FNA: 860-11-1 Sozialgesetzbuch
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Artikel 7 Änderung der Reichsversicherungsordnung
Artikel 7 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Reichsversicherungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 820-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 92 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378), wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 539 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Nummer 18 durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer angefügt:
- „19.
- Pflegepersonen im Sinne des § 19 des Elften Buches Sozialgesetzbuch bei der Pflege eines Pflegebedürftigen im Sinne des § 14 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, soweit die Pflegepersonen nicht bereits zu den nach den Nummern 1, 5, 7 oder 13 Versicherten gehören; die versicherte Tätigkeit umfaßt Pflegetätigkeiten im Bereich der Körperpflege und - soweit diese Tätigkeiten überwiegend Pflegebedürftigen zugute kommen - Pflegetätigkeiten in den Bereichen der Ernährung, der Mobilität sowie der hauswirtschaftlichen Versorgung (§ 14 Abs. 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch)."
- 2.
- In § 541 Abs. 1 Nr. 5 werden nach den Wörtern „unbeschadet des" die Angabe „§ 539 Abs. 1 Nr. 19" und das Wort „sowie" eingefügt.
- 3.
- Dem § 637 wird folgender Absatz angefügt:„(5) § 636 gilt ferner bei Arbeitsunfällen von nach § 539 Abs. 1 Nr. 19 versicherten Pflegepersonen entsprechend für Ersatzansprüche einer Pflegeperson, deren Angehörigen und Hinterbliebenen gegen den Pflegebedürftigen wie auch für Ersatzansprüche von Pflegepersonen desselben Pflegebedürftigen untereinander."
- 4.
- In § 657 Abs. 1 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer angefügt:
- „10.
- in den Fällen des § 539 Abs. 1 Nr. 19."
- 5.
- § 770 Satz 5 wird wie folgt gefaßt:
„In den Fällen des § 657 Abs. 1 Nr. 7 bis 10 dürfen Beiträge von den Unternehmern nicht erhoben werden."
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Zitierungen von Artikel 7 PflegeVG
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 7 PflegeVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PflegeVG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 68 PflegeVG Inkrafttreten
... 2, 3 bis 6, 9 und 11 Buchstabe c, Artikel 5 Nr. 2 bis 4, 6, 11 bis 15, 17 bis 20 und 22, Artikel 7 , 9 Nr. 1 bis 13 und 15, Artikel 13, 18, 25, 45 und 51. (3) Am 1. Juli 1996 treten die ...
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