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Artikel 23 - Pflege-Versicherungsgesetz (PflegeVG)

G. v. 26.05.1994 BGBl. I S. 1014, 2797; zuletzt geändert durch Artikel 57 Abs. 33 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
Geltung ab 01.01.1995, abweichend siehe Artikel 68 und 69; FNA: 860-11-1 Sozialgesetzbuch
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Artikel 23 Änderung des Abgeordnetengesetzes und des Europaabgeordnetengesetzes



Das Abgeordnetengesetz vom 18. Februar 1977 (BGBl. I 5. 297), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 11. März 1994 (BGBl. I S. 526), und das Europaabgeordnetengesetz vom 6. April 1979 (BGBl. I S. 413), zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 3 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378), werden wie folgt geändert:

1.
Nach § 11 Abs. 2 des Abgeordnetengesetzes wird folgender Absatz angefügt:

„(3) Der Auszahlungsbetrag der Entschädigung nach Absatz 1 und der Amtszulage nach Absatz 2 vermindert sich in Ansehung der zu den Kosten in Pflegefällen nach § 27 gewährten Zuschüsse vom 1. Januar1995 an um ein Dreihundertfünfundsechzigstel. Er beträgt dann 10 337,60 Deutsche Mark, im Falle der Amtszulage nach Absatz 2 für den Präsidenten 10 337,60 Deutsche Mark und für seine Stellvertreter 5 168,80 Deutsche Mark. Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 43 des Elften Buches Sozialgesetzbuch an beträgt der Auszahlungsbetrag der Entschädigung nach Absatz 1 10 309,20 Deutsche Mark, der der Amtszulage nach Absatz 2 für den Präsidenten 10 309,20 Deutsche Mark und für seine Stellvertreter 5 154,60 Deutsche Mark. Satz 3 gilt nur, wenn die Bundesregierung in der Rechtsverordnung nach Artikel 69 des Pflege-Versicherungsgesetzes festgestellt hat, daß die Aufhebung eines weiteren Feiertages, der stets auf einen Werktag fällt, notwendig ist."

2.
§ 27 des Abgeordnetengesetzes wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Mitglieder des Bundestages und Versorgungsempfänger nach diesem Gesetz erhalten einen Zuschuß zu den notwendigen Kosten in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen in sinngemäßer Anwendung der für Bundesbeamte geltenden Vorschriften."

b)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz eingefügt:

„(3) Der Anspruch auf den Zuschuß zu den Krankenversicherungsbeiträgen nach Absatz 2 schließt ein den Anspruch auf einen Zuschuß in Höhe der Hälfte des aus eigenen Mitteln geleisteten Pflegeversicherungsbeitrages, höchstens jedoch die Hälfte des Höchstbeitrages der sozialen Pflegeversicherung."

c)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

3.
In § 9 des Europaabgeordnetengesetzes werden nach Satz 1 folgende Sätze angefügt:

„Der Auszahlungsbetrag der Entschädigung nach Satz 1 vermindert sich in Ansehung der zu den Kosten in Pflegefällen nach § 11 in Verbindung mit § 27 des Abgeordnetengesetzes gewährten Zuschüsse vom 1. Januar 1995 an um ein Dreihundertfünfundsechzigstel. Er beträgt dann 10 337,60 Deutsche Mark. Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 43 des Elften Buches Sozialgesetzbuch an beträgt der Auszahlungsbetrag der Entschädigung nach Absatz 1 10 309,20 Deutsche Mark. Satz 3 gilt nur, wenn die Bundesregierung in der Rechtsverordnung nach Artikel 69 des Pflege-Versicherungsgesetzes festgestellt hat, daß die Aufhebung eines weiteren Feiertages, der stets auf einen Werktag fällt, notwendig ist."