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Änderung Artikel 46 PflegeVG vom 18.08.2006

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Artikel 46 PflegeVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.08.2006 geltenden Fassung
Artikel 46 PflegeVG n.F. (neue Fassung)
in der am 18.08.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 222 G. v. 14.08.2006 BGBl. I S. 1869

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Artikel 46 Aufbau der Verwaltung der Pflegekassen und Meldefristen


(Text neue Fassung)

Artikel 46 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Bis zur Aufnahme der Tätigkeit der Pflegekassen nehmen die Krankenkassen die Rechte und Pflichten der bei ihnen errichteten Pflegekassen wahr. Die den Krankenkassen im Jahr 1994 dabei entstehenden notwendigen Aufwendungen werden von den Pflegekassen bis Ende 1995 gegen Nachweis erstattet; haben Krankenkassen zur Einführung der Pflegeversicherung notwendige Maßnahmen bereits im letzten Quartal des Jahres 1993 getroffen, werden auch diese Aufwendungen gegen Nachweis erstattet.

(2) Die in § 50 Abs. 2 und § 51 Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch vorgesehenen Meldungen sind von den zur Meldung verpflichteten Stellen erstmals zum 1. Oktober 1994 gegenüber der zuständigen Pflegekasse, im Fall des § 51 Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gegenüber dem Bundesversicherungsamt abzugeben.