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Artikel 7 - Vierzehntes Gesetz zur Änderung des Arzneimittelgesetzes (14. AMGÄndG k.a.Abk.)

Artikel 7 Bekanntmachungserlaubnis



Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung kann den Wortlaut des Arzneimittelgesetzes in der vom 1. Dezember 2005 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

 
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