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§ 2 - Augenoptikermeisterverordnung (AugOptMstrV)

V. v. 29.08.2005 BGBl. I S. 2610; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.01.2006; FNA: 7110-3-159 Handwerk im Allgemeinen
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§ 2 Meisterprüfungsberufsbild



(1) Durch die Meisterprüfung wird festgestellt, dass der Prüfling befähigt ist, einen Betrieb selbständig zu führen, technische, kaufmännische und personalwirtschaftliche Leitungsaufgaben wahrzunehmen, die Ausbildung durchzuführen, seine berufliche Handlungskompetenz eigenverantwortlich umzusetzen und an neue Bedarfslagen in diesen Bereichen anzupassen.

(2) Im Augenoptiker-Handwerk sind zum Zwecke der Meisterprüfung folgende Fertigkeiten und Kenntnisse als ganzheitliche Qualifikationen zu berücksichtigen:

1.
Kundenwünsche ermitteln, Kunden beraten, Serviceleistungen anbieten, Auftragsverhandlungen führen und Auftragsziele festlegen, Leistungen kalkulieren und Angebote erstellen, Verträge schließen,

2.
Aufgaben der technischen, kaufmännischen und personalwirtschaftlichen Betriebsführung wahrnehmen, insbesondere unter Berücksichtigung der Betriebsorganisation, der betrieblichen Aus- und Weiterbildung, des Qualitätsmanagements, der Haftungsvorschriften des Arbeitsschutzrechtes, des Datenschutzes, des Umweltschutzes sowie von Informations- und Kommunikationstechniken,

3.
Auftragsabwicklungsprozesse planen, organisieren, durchführen und überwachen,

4.
Aufträge durchführen, insbesondere unter Berücksichtigung von Fertigungstechniken, branchenüblicher Software, berufsbezogenen rechtlichen Vorschriften, Richtlinien und technischen Normen, Personal, Material und Geräten sowie Einsatzmöglichkeiten von Auszubildenden,

5.
bei der Versorgung mit Sehhilfen Kenntnisse der Anatomie und Physiologie auf das visuelle System anwenden,

6.
Sehschärfe messen und bewerten,

7.
Sehleistung messen und Methoden zum Erkennen von Sehleistungsminderungen anwenden, Ergebnisse darstellen und weiteres Vorgehen begründen; Auffälligkeiten des Auges erkennen,

8.
Fehlsichtigkeit ermitteln und bewerten,

9.
Refraktion der Augen mit objektiven Methoden messen,

10.
Korrektionswerte mit subjektiven Messmethoden ermitteln und Korrektionsbedarf festlegen,

11.
Sehhilfen zur Lösung von Sehproblemen in Abhängigkeit der Sehaufgabe bestimmen,

12.
Fertigungsparameter für die Herstellung von Sehhilfen ermitteln,

13.
Brillengläser, insbesondere Spezialbrillengläser, auswählen, messen, justieren und zentrieren,

14.
Kontaktlinsen und Brillen nach optischen, anatomischen, ökonomischen und ästhetischen Gesichtspunkten auswählen, anpassen und abgeben,

15.
Kontaktlinsen und Hygienemittel unter Berücksichtigung der Anforderung berufsbezogener rechtlicher Vorschriften handhaben und lagern; Hygienemittel auswählen und Kunden in die Anwendung einweisen,

16.
Vergrößerungsbedarf bei Sehbehinderung bestimmen sowie optische und elektronisch vergrößernde Sehhilfen auswählen, anpassen, modifizieren und abgeben,

17.
Fertigungsgenauigkeit der Sehhilfen kontrollieren und beurteilen, Kunden in den Gebrauch einweisen sowie Nachbetreuung und Funktionskontrollen durchführen,

18.
Leistungen abrechnen, Dokumentation erstellen.

 
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