Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 4 - Augenoptikermeisterverordnung (AugOptMstrV)

V. v. 29.08.2005 BGBl. I S. 2610; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.01.2006; FNA: 7110-3-159 Handwerk im Allgemeinen
|

§ 4 Meisterprüfungsprojekt



(1) Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt durchzuführen, das einem Kundenauftrag entspricht. Die auftragsbezogenen Kundenanforderungen werden vom Meisterprüfungsausschuss festgelegt. Das Meisterprüfungsprojekt besteht aus Planungs-, Durchführungs- und Dokumentationsarbeiten.

(2) Als Planungsarbeit nach Absatz 1 erarbeitet der Prüfling ein Umsetzungskonzept und eine Kalkulation. Dabei sind sowohl die individuelle Sehaufgabe als auch Wirtschaftlichkeitsaspekte zu berücksichtigen und Alternativen aufzuzeigen.

(3) Es sind folgende Arbeiten durchzuführen:

1.
Fehlsichtigkeit durch eine Augenglasbestimmung unter Anwendung objektiver und subjektiver Methoden feststellen. Ergebnisse beurteilen und Korrektionsbedarf entsprechend der individuellen Sehaufgabe festlegen,

2.
Inspektion des Auges und Messungen für eine Kontaktlinsenanpassung durchführen sowie Parameter der Messlinsen bestimmen,

3.
Brille anfertigen, anpassen und Fertigungsgenauigkeit beurteilen oder Kontaktlinsenanpassung durchführen.

(4) Die Arbeiten nach Absatz 3 sind zu dokumentieren.

(5) Die Planungs-, Kalkulations- und Dokumentationsunterlagen werden mit 35 vom Hundert und die durchgeführten Arbeiten mit 65 vom Hundert gewichtet.