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§ 4 - Augenoptikermeisterverordnung (AugOptMstrV)
V. v. 29.08.2005 BGBl. I S. 2610; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.01.2006; FNA: 7110-3-159 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.01.2006; FNA: 7110-3-159 Handwerk im Allgemeinen
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§ 4 Meisterprüfungsprojekt
(1) Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt durchzuführen, das einem Kundenauftrag entspricht. Die auftragsbezogenen Kundenanforderungen werden vom Meisterprüfungsausschuss festgelegt. Das Meisterprüfungsprojekt besteht aus Planungs-, Durchführungs- und Dokumentationsarbeiten.
(2) Als Planungsarbeit nach Absatz 1 erarbeitet der Prüfling ein Umsetzungskonzept und eine Kalkulation. Dabei sind sowohl die individuelle Sehaufgabe als auch Wirtschaftlichkeitsaspekte zu berücksichtigen und Alternativen aufzuzeigen.
(3) Es sind folgende Arbeiten durchzuführen:
- 1.
- Fehlsichtigkeit durch eine Augenglasbestimmung unter Anwendung objektiver und subjektiver Methoden feststellen. Ergebnisse beurteilen und Korrektionsbedarf entsprechend der individuellen Sehaufgabe festlegen,
- 2.
- Inspektion des Auges und Messungen für eine Kontaktlinsenanpassung durchführen sowie Parameter der Messlinsen bestimmen,
- 3.
- Brille anfertigen, anpassen und Fertigungsgenauigkeit beurteilen oder Kontaktlinsenanpassung durchführen.
(4) Die Arbeiten nach Absatz 3 sind zu dokumentieren.
(5) Die Planungs-, Kalkulations- und Dokumentationsunterlagen werden mit 35 vom Hundert und die durchgeführten Arbeiten mit 65 vom Hundert gewichtet.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7404/a145757.htm