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§ 6 - Konditormeisterverordnung (KondMstrV)
V. v. 12.10.2006 BGBl. I S. 2278 (Nr. 48); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.01.2007; FNA: 7110-3-171 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.01.2007; FNA: 7110-3-171 Handwerk im Allgemeinen
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§ 6 Situationsaufgabe
(1) Die Situationsaufgabe ist auftragsorientiert und vervollständigt den Qualifikationsnachweis für die Meisterprüfung im Konditoren-Handwerk. Die Aufgabenstellung erfolgt durch den Meisterprüfungsausschuss.
(2) Als Situationsaufgabe sind für einen vom Meisterprüfungsausschuss vorgegebenen Kundenauftrag drei geeignete Arbeiten auszuführen. Als geeignete Arbeiten kommen insbesondere die Herstellung von
- 1.
- zwei Erzeugnissen aus Massen,
- 2.
- zwei Erzeugnisse aus Teigen,
- 3.
- zwei verschiedenen Desserts,
- 4.
- einem Speiseeiserzeugnis,
- 5.
- pikanten Konditoreierzeugnissen, insbesondere gefüllten Pasteten,
- 6.
- einer Teegebäckmischung aus vier Sorten,
- 7.
- einer Mischung süßer oder pikanter Fours,
- 8.
- einer Pralinenmischung aus vier Sorten,
- 9.
- vier unterschiedlichen Marzipanarbeiten,
- 10.
- einer figürlichen Schokoladen- oder Krokantarbeit in Betracht.
(3) Die Gesamtbewertung der Situationsaufgabe wird aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen der Arbeiten nach Absatz 2 gebildet.
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