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§ 8 - Konditormeisterverordnung (KondMstrV)
V. v. 12.10.2006 BGBl. I S. 2278 (Nr. 48); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.01.2007; FNA: 7110-3-171 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.01.2007; FNA: 7110-3-171 Handwerk im Allgemeinen
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§ 8 Gliederung, Prüfungsdauer und Bestehen des Teils II
(1) Durch die Prüfung in Teil II soll der Prüfling in den in Absatz 2 genannten Handlungsfeldern seine Handlungskompetenz dadurch nachweisen, dass er berufsbezogene Probleme analysieren und bewerten sowie Lösungswege aufzeigen und dokumentieren und dabei aktuelle Entwicklungen berücksichtigen kann.
(2) Handlungsfelder sind:
- 1.
- Gestaltung und Herstellungsverfahren,
- 2.
- Auftragsabwicklung,
- 3.
- Betriebsführung und Betriebsorganisation.
(3) In jedem Handlungsfeld ist mindestens eine Aufgabe zu bearbeiten, die fallorientiert sein muss:
- 1.
- Gestaltung und Herstellungsverfahren
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, Aufgaben und Probleme der Gestaltung und des Verfahrensablaufs unter Berücksichtigung wirtschaftlicher, lebensmittelspezifischer und ökologischer Aspekte in einem Konditoreibetrieb zu bearbeiten; dabei soll er berufsbezogene Sachverhalte analysieren und bewerten; bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der unter Buchstabe a bis h aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden:- a)
- Dekormuster rohstoffgerecht skizzieren, Ornamente entwerfen sowie Torten und Formstücke mit verschiedenen Garniermustern zeichnerisch darstellen,
- b)
- dekorative Schrifttypen unterscheiden und Verwendungszwecken zuordnen sowie zeichnerisch darstellen,
- c)
- Entwürfe und maßstabgetreue Zeichnungen für Konditorei- und Confiserieerzeugnisse, insbesondere aus Kuvertüre und Zucker, anfertigen,
- d)
- Gießformen zur proportionsgerechten Formgebung von feinen Backwaren, Schokoladen- und Süßwaren zeichnen sowie Farbgebung von Torten und Schaustücken darstellen und begründen,
- e)
- Konzepte für Warenpräsentationen und Schaufenstergestaltungen mit Konditorei- und Confiserieerzeugnissen unter Berücksichtigung von Gestaltungselementen entwickeln,
- f)
- Rezepturen für Speisen und Getränke darstellen und abwandeln, dabei ernährungswissenschaftliche und diätetische Grundlagen beachten; Kennzeichnungserfordernisse darstellen und begründen,
- g)
- Eigenschaften von Rohstoffen sowie Halb- und Fertigerzeugnissen beurteilen und Verwendungszwecken zuordnen; Möglichkeiten der Lagerung und Qualitätserhaltung, auch unter Einsatz der Kühl- und Gefriertechnik, beurteilen,
- h)
- technologische Vorgänge und Herstellungsschritte bei der Fertigung von Konditorei- und Confiserieerzeugnissen, insbesondere unter Berücksichtigung leicht verderblicher Rohstoffe, darstellen und beurteilen, Kontrollerfordernisse begründen; physikalische und biologische Veränderungsprozesse erläutern;
- 2.
- Auftragsabwicklung
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, Auftragsabwicklungsprozesse, auch unter Anwendung branchenüblicher Software, erfolgs-, kunden- und qualitätsorientiert zu planen, deren Durchführung zu kontrollieren und sie abzuschließen; bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der unter Buchstabe a bis f aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden:- a)
- Möglichkeiten der Auftragsbeschaffung darstellen,
- b)
- Angebotsunterlagen erstellen und Angebote auswerten, Angebotskalkulation durchführen,
- c)
- Methoden und Verfahren der Arbeitsplanung und -organisation unter Berücksichtigung der Herstellungstechnik, der Hygiene, gestalterischer Aspekte sowie des Einsatzes von Material, Geräten und Personal bewerten, dabei qualitätssichernde Aspekte darstellen sowie Schnittstellen zwischen Arbeitsbereichen berücksichtigen,
- d)
- berufsbezogene rechtliche Vorschriften und technische Normen sowie allgemein anerkannte Regeln der Technik anwenden, insbesondere Haftung bei der Herstellung und bei Dienstleistungen beurteilen,
- e)
- Arbeitspläne erarbeiten, bewerten und korrigieren,
- f)
- Mengen ermitteln und berechnen, Vor- und Nachkalkulation durchführen;
- 3.
- Betriebsführung und Betriebsorganisation
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, Aufgaben der Betriebsführung und Betriebsorganisation unter Berücksichtigung der rechtlichen Vorschriften, auch unter Anwendung von Informations- und Kommunikationssystemen, wahrzunehmen; bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der unter Buchstabe a bis i aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden:- a)
- betriebliche Kosten ermitteln, dabei betriebswirtschaftliche Zusammenhänge berücksichtigen,
- b)
- betriebliche Kostenstrukturen überprüfen; betriebliche Kennzahlen ermitteln,
- c)
- auf der Grundlage von Rezepturen Kosten für Konditorei- und Confiserieerzeugnisse ermitteln und Preise unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Verkaufsorte Theke, Café und außer Haus festlegen,
- d)
- Marketingmaßnahmen zur Kundenpflege und zur Gewinnung neuer Kunden vor dem Hintergrund technischer und wirtschaftlicher Entwicklungen erarbeiten,
- e)
- betriebliches Qualitätsmanagement planen und darstellen,
- f)
- Aufgaben der Personalverwaltung wahrnehmen; den Zusammenhang zwischen Personalverwaltung sowie Personalführung und -entwicklung darstellen,
- g)
- betriebsspezifische Maßnahmen zur Einhaltung der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen und des Umweltschutzes entwickeln; Gefahrenpotenziale beurteilen und Maßnahmen zur Gefahrenvermeidung und -beseitigung festlegen,
- h)
- Betriebs- und Lagerausstattung sowie logistische Prozesse planen und darstellen,
- i)
- Chancen und Risiken betrieblicher Kooperation darstellen und beurteilen.
(4) Die Prüfung in Teil II ist schriftlich durchzuführen. Sie soll in jedem Handlungsfeld nicht länger als drei Stunden dauern. Eine Prüfungsdauer von sechs Stunden täglich darf nicht überschritten werden.
(5) Die Gesamtbewertung des Teils II wird aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen der Handlungsfelder gemäß Absatz 2 gebildet.
(6) Wurden in höchstens zwei der in Absatz 2 genannten Handlungsfelder jeweils mindestens 30 und weniger als 50 Punkte erreicht, kann in einem dieser Handlungsfelder eine mündliche Ergänzungsprüfung durchgeführt werden, wenn diese das Bestehen des Teils II der Meisterprüfung ermöglicht.
(7) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausreichende Prüfungsleistung. Die Prüfung des Teils II ist nicht bestanden, wenn
- 1.
- ein Handlungsfeld mit weniger als 30 Punkten bewertet worden ist oder
- 2.
- nach durchgeführter Ergänzungsprüfung zwei Handlungsfelder jeweils mit weniger als 50 Punkten bewertet worden sind.
Text in der Fassung des Artikels 32 Verordnung zur Änderung von Verordnungen über die Meisterprüfung im Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben V. v. 17. November 2011 BGBl. I S. 2234 m.W.v. 1. Januar 2012
Frühere Fassungen von § 8 KondMstrV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2012 | Artikel 32 Verordnung zur Änderung von Verordnungen über die Meisterprüfung im Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben vom 17.11.2011 BGBl. I S. 2234 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 8 KondMstrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 KondMstrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KondMstrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 10 KondMstrV Übergangsvorschrift (vom 01.01.2012)
... Regelungen des § 8 Absatz 6 und 7 gelten nicht für die bis zum 31. Dezember 2011 begonnenen ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung von Verordnungen über die Meisterprüfung im Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben
V. v. 17.11.2011 BGBl. I S. 2234
Artikel 32 MstrPrHwÄndV Änderung der Konditormeisterverordnung
... vom 12. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2278) wird wie folgt geändert: 1. § 8 Absatz 6 und 7 wird wie folgt gefasst: „(6) Wurden in höchstens zwei der in ... „§ 10 Übergangsvorschrift Die Regelungen des § 8 Absatz 6 und 7 gelten nicht für die bis zum 31. Dezember 2011 begonnenen ...
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