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Änderung § 28 NachwV vom 01.06.2012

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§ 28 NachwV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2012 geltenden Fassung
§ 28 NachwV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 4 V. v. 05.12.2013 BGBl. I S. 4043
(Textabschnitt unverändert)

§ 28 Vergabe von Kennnummern


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Die zur Führung von Nachweisen und Registern erforderlichen Identifikations-, Erzeuger-, Beförderer- und Entsorgernummern werden durch die zuständige Behörde erteilt.

(2) Die zur Unterscheidung der einzelnen Nachweisvorgänge erforderlichen Nummern sowie die Freistellungsnummern erteilt die für den Entsorger zuständige Behörde. Die im Falle der Ersetzung von Einzelnachweisen nach § 43 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes erforderliche Registriernummer erteilt die für den Erzeuger zuständige Behörde. Die zuständige Behörde kann zulassen, dass die nach Satz 1 erforderlichen Kennnummern von einem Dritten, insbesondere einem freigestellten Entsorger, erteilt werden. Die nach Satz 1 zu erteilenden Kennnummern erhalten in den ersten beiden Stellen folgende Kennbuchstaben:

1. „EN' für Entsorgungsnachweis,

2. „SN' für Sammelentsorgungsnachweis,

3. „FR' für Freistellung,

4. „RE' für Register.

In
die dritte Stelle ist die Landeskennung aufzunehmen.

(Text neue Fassung)

(1) Die zur Führung von Nachweisen und Registern erforderlichen Identifikations-, Erzeuger-, Beförderer-, Sammler-, Händler-, Makler- und Entsorgernummern werden durch die zuständige Behörde erteilt.

(2) 1 Die zur Unterscheidung der einzelnen Nachweisvorgänge erforderlichen Nummern sowie die Freistellungsnummern erteilt die für den Entsorger zuständige Behörde. 2 Die im Falle der Ersetzung von Einzelnachweisen nach § 50 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes erforderliche Registriernummer erteilt die für den Erzeuger zuständige Behörde. 3 Die zuständige Behörde kann zulassen, dass die nach Satz 1 erforderlichen Kennnummern von einem Dritten, insbesondere einem freigestellten Entsorger, erteilt werden. 4 Die nach den Sätzen 1 und 2 zu erteilenden Kennnummern erhalten in den ersten beiden Stellen folgende Kennbuchstaben:

1. 'EN' für Entsorgungsnachweis,

2. 'SN' für Sammelentsorgungsnachweis,

3. 'FR' für Freistellung,

4. 'RE' für Register.

5 In
die dritte Stelle ist die Landeskennung aufzunehmen.

(3) Bei elektronischer Führung von Nachweisen wird die Vergabe der Kennnummern nach Absatz 2 gemäß § 20 von den Ländern sichergestellt.

(4) Für jeden elektronisch durchgeführten Entsorgungsvorgang ist nur eine Begleitschein-/Übernahmescheinnummer zu verwenden, die von dem von den Ländern eingerichteten System (§ 20) zur Verfügung gestellt wird.

vorherige Änderung

(5) Nachweise müssen die nach den Absätzen 1 bis 4 erteilten Nummern enthalten. Die Nummern dürfen von den Nachweispflichtigen ausschließlich zu den dort bestimmten Zwecken verwendet werden.



(5) 1 Nachweise müssen die nach den Absätzen 1 bis 4 erteilten Nummern enthalten. 2 Die Nummern dürfen von den Nachweispflichtigen ausschließlich zu den dort bestimmten Zwecken verwendet werden.

(6) Die nach dieser Verordnung erforderlichen Landeskenner sind wie folgt zu verwenden:

A Schleswig-Holstein

B Hamburg

C Niedersachsen

D Bremen

E Nordrhein-Westfalen

F Hessen

G Rheinland-Pfalz

H Baden-Württemberg

I Bayern

K Saarland

L Berlin

M Mecklenburg-Vorpommern

N Sachsen-Anhalt

P Brandenburg

R Thüringen

S Sachsen.