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Änderung § 2 NachwV vom 01.06.2012
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§ 2 NachwV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.06.2012 geltenden Fassung | § 2 NachwV n.F. (neue Fassung) in der am 01.06.2012 geltenden Fassung durch Artikel 5 Abs. 27 G. v. 24.02.2012 BGBl. I S. 212 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Kreis der Nachweispflichtigen und Form der Nachweisführung | |
(1) Zur Nachweisführung nach diesem Teil verpflichtet sind Abfallerzeuger, Abfallbeförderer und Abfallentsorger, soweit eine Pflicht zur Führung von Nachweisen nach | |
(Text alte Fassung) 1. § 43 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes über die Entsorgung gefährlicher Abfälle oder 2. § 44 Abs. 1 Nr. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes über die Entsorgung nicht gefährlicher Abfälle auf Anordnung der zuständigen Behörde | (Text neue Fassung) 1. § 50 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes über die Entsorgung gefährlicher Abfälle oder 2. § 51 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes über die Entsorgung nicht gefährlicher Abfälle auf Anordnung der zuständigen Behörde |
besteht. (2) Von der Nachweispflicht nach Absatz 1 Nr. 1 ausgenommen sind Abfallerzeuger, wenn bei ihnen nicht mehr als insgesamt zwei Tonnen gefährlicher Abfälle (Kleinmengen) jährlich anfallen. Die Pflichten zur Führung der Übernahmescheine nach § 12 sowie nach § 16 bleiben unberührt. (3) Die in den Abschnitten 1 bis 3 bestimmten Verfahren und Inhalte zur Führung der Nachweise gelten für die elektronische Nachweisführung und unter Verwendung von Formblättern, soweit nichts anderes bestimmt ist. |
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