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Änderung § 23 NachwV vom 01.06.2012
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§ 23 NachwV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.06.2012 geltenden Fassung | § 23 NachwV n.F. (neue Fassung) in der am 01.06.2012 geltenden Fassung durch Artikel 5 Abs. 27 G. v. 24.02.2012 BGBl. I S. 212 |
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(Textabschnitt unverändert) § 23 Kreis der Registerpflichtigen | |
Zur Führung von elektronischen Registern und unter Verwendung von Formblättern nach den Bestimmungen dieses Teils verpflichtet sind Erzeuger, Einsammler, Beförderer und Entsorger von Abfällen, soweit eine Pflicht zur Führung von Registern nach | |
(Text alte Fassung) 1. § 42 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes oder 2. § 44 Abs. 1 Nr. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes auf Anordnung der zuständigen Behörde | (Text neue Fassung) 1. § 49 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes oder 2. § 51 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes auf Anordnung der zuständigen Behörde |
besteht. |
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