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Änderung § 26 NachwV vom 01.06.2012

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§ 26 NachwV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2012 geltenden Fassung
§ 26 NachwV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 5 Abs. 27 G. v. 24.02.2012 BGBl. I S. 212

(Textabschnitt unverändert)

§ 26 Befreiung, Anordnung von Nachweis- und Registerpflichten


(Text alte Fassung)

(1) Die zuständige Behörde kann einen nach § 42 oder § 43 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Verpflichteten auf Antrag oder von Amts wegen ganz oder teilweise unter dem Vorbehalt des Widerrufs von der Führung von Nachweisen oder Registern freistellen, soweit hierdurch eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit nicht zu befürchten ist. Die zuständige Behörde kann die Erbringung anderer geeigneter Nachweise verlangen.

(2) Die zuständige Behörde kann gegenüber einem nach § 42 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes zur Führung von Registern über die Entsorgung nicht gefährlicher Abfälle Verpflichteten die Registrierung weiterer Angaben anordnen.

(Text neue Fassung)

(1) Die zuständige Behörde kann einen nach § 49 oder § 50 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes Verpflichteten auf Antrag oder von Amts wegen ganz oder teilweise unter dem Vorbehalt des Widerrufs von der Führung von Nachweisen oder Registern freistellen, soweit hierdurch eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit nicht zu befürchten ist. Die zuständige Behörde kann die Erbringung anderer geeigneter Nachweise verlangen.

(2) Die zuständige Behörde kann gegenüber einem nach § 49 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zur Führung von Registern über die Entsorgung nicht gefährlicher Abfälle Verpflichteten die Registrierung weiterer Angaben anordnen.


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