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Änderung § 29 NachwV vom 01.06.2012

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§ 29 NachwV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2012 geltenden Fassung
§ 29 NachwV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 5 Abs. 27 G. v. 24.02.2012 BGBl. I S. 212
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 29 Ordnungswidrigkeiten


(Text alte Fassung)

Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 2 Nr. 14 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

(Text neue Fassung)

Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 2 Nummer 15 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. einer vollziehbaren Auflage nach § 5 Abs. 4 Satz 2, auch in Verbindung mit § 9 Abs. 3 Satz 1 oder § 15 Nr. 1, zuwiderhandelt,

2. entgegen § 6 Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit § 9 Abs. 3 Satz 1, § 11 Abs. 2 Satz 2 oder § 12 Abs. 4 Satz 2 eine dort genannte Unterlage nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,

3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Nr. 1, auch in Verbindung mit § 9 Abs. 3 Satz 2, oder § 22 Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 3, zuwiderhandelt,

4. entgegen § 17 Abs. 1 keinen Zugang eröffnet, der für den Empfang der dort genannten elektronischen Dokumente erforderlich ist,

5. entgegen § 18 Abs. 1 Satz 1 eine Nachricht ohne Angabe des eröffneten Empfangszugangs übermittelt,

6. entgegen § 18 Abs. 2 Satz 1 nicht gewährleistet, dass eine dort genannte Angabe vorgelegt oder mitgeteilt werden kann,

7. entgegen § 19 Abs. 4 bei der Übermittlung elektronischer Dokumente keinen gesicherten Übertragungsweg nutzt,

8. entgegen § 22 Abs. 1 Satz 5 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

9. entgegen § 25 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, einen Beleg oder eine Angabe nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt oder

10. entgegen § 28 Abs. 5 Satz 2 eine Nummer verwendet.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

 
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