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Änderung § 29 NachwV vom 01.06.2012
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§ 29 NachwV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.06.2012 geltenden Fassung | § 29 NachwV n.F. (neue Fassung) in der am 01.06.2012 geltenden Fassung durch Artikel 5 Abs. 27 G. v. 24.02.2012 BGBl. I S. 212 |
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(Textabschnitt unverändert) § 29 Ordnungswidrigkeiten | |
(Text alte Fassung) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 2 Nr. 14 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig | (Text neue Fassung) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 2 Nummer 15 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig |
1. einer vollziehbaren Auflage nach § 5 Abs. 4 Satz 2, auch in Verbindung mit § 9 Abs. 3 Satz 1 oder § 15 Nr. 1, zuwiderhandelt, 2. entgegen § 6 Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit § 9 Abs. 3 Satz 1, § 11 Abs. 2 Satz 2 oder § 12 Abs. 4 Satz 2 eine dort genannte Unterlage nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt, 3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Nr. 1, auch in Verbindung mit § 9 Abs. 3 Satz 2, oder § 22 Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 3, zuwiderhandelt, 4. entgegen § 17 Abs. 1 keinen Zugang eröffnet, der für den Empfang der dort genannten elektronischen Dokumente erforderlich ist, 5. entgegen § 18 Abs. 1 Satz 1 eine Nachricht ohne Angabe des eröffneten Empfangszugangs übermittelt, 6. entgegen § 18 Abs. 2 Satz 1 nicht gewährleistet, dass eine dort genannte Angabe vorgelegt oder mitgeteilt werden kann, 7. entgegen § 19 Abs. 4 bei der Übermittlung elektronischer Dokumente keinen gesicherten Übertragungsweg nutzt, 8. entgegen § 22 Abs. 1 Satz 5 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 9. entgegen § 25 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, einen Beleg oder eine Angabe nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt oder 10. entgegen § 28 Abs. 5 Satz 2 eine Nummer verwendet. |
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