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Änderung § 19 NachwV vom 01.06.2014

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§ 19 NachwV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2014 geltenden Fassung
§ 19 NachwV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 4 V. v. 05.12.2013 BGBl. I S. 4043

(Textabschnitt unverändert)

§ 19 Signatur, Übermittlung


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Die zur Nachweisführung Verpflichteten sowie die zuständigen Behörden haben die zu übermittelnden elektronischen Dokumente mit einer qualifizierten elektronischen Signatur unter Angabe des Unterzeichnenden in Klarschrift in der zeitlichen Abfolge zu versehen, welche nach den Abschnitten 1 bis 3 für die zur Nachweisführung erforderliche Abgabe von Erklärungen, Erstattung von Anzeigen, Fertigung von Vermerken, Erteilung von Bestätigungen und Entscheidungen, Übergabe oder Übersendung von Ausfertigungen oder Ablichtungen, Stellung von Anträgen sowie Erteilung von Freistellungen vorgesehen ist. Insbesondere haben Abfallerzeuger, Abfallbeförderer und Abfallentsorger

1. gemäß § 3 Abs. 2 und 3 vor Einholung einer Bestätigung nach § 5 oder Erstattung einer Anzeige nach § 7 Abs. 4 die den Nachweiserklärungen entsprechenden elektronischen Dokumente sowie

2. die den Begleitscheinen entsprechenden elektronischen Dokumente spätestens zu den für das Ausfüllen, die Übergabe oder die Übersendung der Begleitscheine gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 und § 11 Abs. 3 Satz 1 vorgesehenen Zeitpunkten

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die zur Nachweisführung Verpflichteten sowie die zuständigen Behörden haben die zu übermittelnden elektronischen Dokumente mit einer qualifizierten elektronischen Signatur unter Angabe des Unterzeichnenden in Klarschrift in der zeitlichen Abfolge zu versehen, welche nach den Abschnitten 1 bis 3 für die zur Nachweisführung erforderliche Abgabe von Erklärungen, Erstattung von Anzeigen, Fertigung von Vermerken, Erteilung von Bestätigungen und Entscheidungen, Übergabe oder Übersendung von Ausfertigungen oder Ablichtungen, Stellung von Anträgen sowie Erteilung von Freistellungen vorgesehen ist. 2 Insbesondere haben Abfallerzeuger, Abfallbeförderer und Abfallentsorger

1. gemäß § 3 Abs. 2 und 3 vor Einholung einer Bestätigung nach § 5 oder Übersendung von Nachweiserklärungen und Ablichtungen nach § 7 Abs. 4 die den Nachweiserklärungen entsprechenden elektronischen Dokumente sowie

2. die den Begleitscheinen entsprechenden elektronischen Dokumente spätestens zu den für das Ausfüllen und Unterschreiben der Begleitscheine gemäß § 11 Absatz 1 Satz 1 vorgesehenen Zeitpunkten

qualifiziert elektronisch zu signieren.

vorherige Änderung

(2) Abweichend von § 11 Abs. 1 Satz 1 und § 12 Abs. 3 kann die Bestätigung der Übernahme der Abfälle vom Abfallerzeuger durch den Abfallbeförderer mittels des Begleitscheins auch nach der Übernahme der Abfälle durch den Abfallbeförderer, spätestens aber vor Übergabe der Abfälle an den Abfallentsorger mit der erforderlichen Signatur versehen werden, wenn dies zwischen Abfallerzeuger und Abfallbeförderer schriftlich vereinbart wird. Die Vereinbarung ist der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die elektronische Führung des Übernahmescheins.

(3) Abweichend von § 6 Abs. 1 Satz 2 übersendet die für den Abfallentsorger zuständige Behörde den bestätigten Entsorgungsnachweis mit der Übersendung an den Abfallerzeuger und den Abfallentsorger auch an die für den Abfallerzeuger zuständige Behörde. Abweichend von § 7 Abs. 4 Satz 2 übersendet die für den Abfallentsorger zuständige Behörde die Nachweiserklärungen an die für den Abfallerzeuger zuständige Behörde. Damit entfällt die Pflicht für den Abfallerzeuger zur Vorlage einer Ablichtung des bestätigten Entsorgungsnachweises nach § 6 Abs. 1 Satz 2 oder der Nachweiserklärungen nach § 7 Abs. 4 Satz 2 an die für ihn zuständige Behörde.

(4) Zur Übermittlung der elektronischen Dokumente dürfen nur gesicherte Übertragungswege genutzt werden, die während der Übertragung einen Zugriff Unbefugter auf die übermittelten Dokumente ausschließen.



(2) 1 Abweichend von § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 kann der Begleitschein durch den Beförderer oder Einsammler, den weiteren Beförderer oder den Betreiber eines Geländes zur kurzfristigen Lagerung oder zum Umschlag auch nach der Übernahme, aber vor Übergabe der Abfälle mit der erforderlichen Signatur versehen werden, wenn dies mit demjenigen, von dem die Abfälle übernommen werden, schriftlich vereinbart ist. 2 Die Vereinbarung ist der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die elektronische Führung des Übernahmescheins.

(3) 1 Abweichend von § 6 Abs. 1 Satz 2 übersendet die für den Abfallentsorger zuständige Behörde den bestätigten Entsorgungsnachweis mit der Übersendung an den Abfallerzeuger und den Abfallentsorger auch an die für den Abfallerzeuger zuständige Behörde. 2 Abweichend von § 7 Abs. 4 Satz 2 übersendet die für den Abfallentsorger zuständige Behörde die Nachweiserklärungen an die für den Abfallerzeuger zuständige Behörde. 3 Damit entfällt die Pflicht für den Abfallerzeuger zur Vorlage einer Ablichtung des bestätigten Entsorgungsnachweises nach § 6 Abs. 1 Satz 2 oder der Nachweiserklärungen nach § 7 Abs. 4 Satz 2 an die für ihn zuständige Behörde. 4 Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Übersendung

1. des bestätigten Sammelentsorgungsnachweises nach § 9 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 2,

2. der vollständigen Nachweiserklärungen nach § 9 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit § 7 Absatz 4 Satz 2 sowie

3. der in den Nummern 1 und 2 genannten Unterlagen nach § 9 Absatz 4.

(4) 1 Die Übernahme der Abfälle ist abweichend von § 10 Absatz 2 Satz 3 und 4 mittels Begleitschein zu bescheinigen. 2 Der Abfallentsorger hat abweichend von § 11 Absatz 3 den Begleitschein gleichzeitig mit der Übersendung an die zuständige Behörde auch an den Abfallerzeuger und an alle Abfallbeförderer zu übersenden. 3 Der Einsammler hat abweichend von § 13 Absatz 1 Satz 4 die Nummern der Übernahmescheine in das dafür vorgesehene Feld des elektronischen Begleitscheins einzutragen.

(5) Für
die Übermittlung der elektronischen Dokumente sind § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechende technische und organisatorische Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen.