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Änderung § 20 NachwV vom 01.06.2014
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§ 20 NachwV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.06.2014 geltenden Fassung | § 20 NachwV n.F. (neue Fassung) in der am 01.06.2014 geltenden Fassung durch Artikel 4 V. v. 05.12.2013 BGBl. I S. 4043 |
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(Textabschnitt unverändert) § 20 Koordinierung | |
(Text alte Fassung) 1 Die Länder stellen sicher, dass die elektronische Nachweisführung von den Verpflichteten sowie den zuständigen Behörden auch im Falle einer Ländergrenzen überschreitenden Entsorgung von Abfällen eingehalten werden kann. 2 Insoweit ist insbesondere zu gewährleisten, dass die zur Nachweisführung erforderlichen Erklärungen, Vermerke zum Fristablauf, Bestätigungen und Entscheidungen, Ablichtungen, Anträge und Freistellungen | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Länder stellen sicher, insbesondere durch den gemeinschaftlichen Betrieb informationstechnischer Systeme und durch die Errichtung einer jeweils dazu bestimmten Einrichtung, dass die elektronische Nachweisführung von den Verpflichteten sowie den zuständigen Behörden auch im Falle einer Ländergrenzen überschreitenden Entsorgung von Abfällen eingehalten werden kann. 2 Insoweit ist insbesondere zu gewährleisten, dass die zur Nachweisführung erforderlichen Erklärungen, Vermerke zum Fristablauf, Bestätigungen und Entscheidungen, Ablichtungen, Anträge und Freistellungen |
1. jederzeit zwischen den Absendern und vorgesehenen Empfängern vermittelt werden können, 2. derart verschlüsselt werden können, dass sie nur für die vorgesehenen Empfänger zugänglich sind und 3. im Rahmen der Vermittlung nicht dauerhaft gespeichert werden. | |
3 Soweit die Länder in Erfüllung der Pflichten nach den Sätzen 1 und 2 Einrichtungen zur elektronischen Kommunikation zur Verfügung stellen, dürfen diese von den Nachweispflichtigen nur zum Zweck der Nachweisführung genutzt werden, soweit die Länder nichts anderes bestimmen. | (2) Die von den Ländern in Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 betriebenen informationstechnischen Systeme und Einrichtungen zur elektronischen Kommunikation dürfen von den Nachweispflichtigen nur zum Zweck der Nachweis- und Registerführung genutzt werden, sofern die Länder nichts anderes bestimmen. (3) Sofern Erzeuger, Besitzer, Einsammler, Beförderer und Entsorger die ordnungsgemäße Entsorgung nicht nachweispflichtiger Abfälle untereinander nachweisen oder Belege nach § 16a vorlegen und dabei Nachweise nach dieser Verordnung verwenden oder informationstechnische Systeme sowie die dazu bestimmten Einrichtungen der Länder im Sinne des Absatzes 2 nutzen, sind § 17 Absatz 1, § 18 Absatz 1 sowie die §§ 19, 20 und 28 entsprechend anzuwenden. |
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