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Änderung § 21 NachwV vom 01.06.2014
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§ 21 NachwV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.06.2014 geltenden Fassung | § 21 NachwV n.F. (neue Fassung) in der am 01.06.2014 geltenden Fassung durch Artikel 4 V. v. 05.12.2013 BGBl. I S. 4043 |
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(Textabschnitt unverändert) § 21 Ausnahmen | |
(Text alte Fassung) Abweichend von § 17 darf die Führung der Übernahmescheine nach § 12 auch unter Verwendung der hierfür vorgesehenen Formblätter der Anlage 1 erfolgen. Die Pflichten zur Einhaltung der elektronischen Nachweisführung im Übrigen bleiben unberührt. | (Text neue Fassung) 1 Abweichend von § 17 darf die Führung der Übernahmescheine nach den §§ 12 und 16 auch unter Verwendung der hierfür vorgesehenen Formblätter der Anlage 1 erfolgen. 2 Die Pflichten zur Einhaltung der elektronischen Nachweisführung im Übrigen bleiben unberührt. 3 Satz 1 gilt entsprechend für die Vorlage von Belegen nach § 16a. |
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