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Änderung § 21 NachwV vom 01.06.2014

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§ 21 NachwV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2014 geltenden Fassung
§ 21 NachwV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 4 V. v. 05.12.2013 BGBl. I S. 4043

(Textabschnitt unverändert)

§ 21 Ausnahmen


(Text alte Fassung)

Abweichend von § 17 darf die Führung der Übernahmescheine nach § 12 auch unter Verwendung der hierfür vorgesehenen Formblätter der Anlage 1 erfolgen. Die Pflichten zur Einhaltung der elektronischen Nachweisführung im Übrigen bleiben unberührt.

(Text neue Fassung)

1 Abweichend von § 17 darf die Führung der Übernahmescheine nach den §§ 12 und 16 auch unter Verwendung der hierfür vorgesehenen Formblätter der Anlage 1 erfolgen. 2 Die Pflichten zur Einhaltung der elektronischen Nachweisführung im Übrigen bleiben unberührt. 3 Satz 1 gilt entsprechend für die Vorlage von Belegen nach § 16a.


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