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Änderung § 28 NachwV vom 01.06.2014
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§ 28 NachwV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.06.2014 geltenden Fassung | § 28 NachwV n.F. (neue Fassung) in der am 01.06.2014 geltenden Fassung durch Artikel 4 V. v. 05.12.2013 BGBl. I S. 4043 |
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(Textabschnitt unverändert) § 28 Vergabe von Kennnummern | |
(Text alte Fassung) (1) Die zur Führung von Nachweisen und Registern erforderlichen Identifikations-, Erzeuger-, Beförderer- und Entsorgernummern werden durch die zuständige Behörde erteilt. (2) 1 Die zur Unterscheidung der einzelnen Nachweisvorgänge erforderlichen Nummern sowie die Freistellungsnummern erteilt die für den Entsorger zuständige Behörde. 2 Die im Falle der Ersetzung von Einzelnachweisen nach § 50 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes erforderliche Registriernummer erteilt die für den Erzeuger zuständige Behörde. 3 Die zuständige Behörde kann zulassen, dass die nach Satz 1 erforderlichen Kennnummern von einem Dritten, insbesondere einem freigestellten Entsorger, erteilt werden. 4 Die nach Satz 1 zu erteilenden Kennnummern erhalten in den ersten beiden Stellen folgende Kennbuchstaben: | (Text neue Fassung) (1) Die zur Führung von Nachweisen und Registern erforderlichen Identifikations-, Erzeuger-, Beförderer-, Sammler-, Händler-, Makler- und Entsorgernummern werden durch die zuständige Behörde erteilt. (2) 1 Die zur Unterscheidung der einzelnen Nachweisvorgänge erforderlichen Nummern sowie die Freistellungsnummern erteilt die für den Entsorger zuständige Behörde. 2 Die im Falle der Ersetzung von Einzelnachweisen nach § 50 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes erforderliche Registriernummer erteilt die für den Erzeuger zuständige Behörde. 3 Die zuständige Behörde kann zulassen, dass die nach Satz 1 erforderlichen Kennnummern von einem Dritten, insbesondere einem freigestellten Entsorger, erteilt werden. 4 Die nach den Sätzen 1 und 2 zu erteilenden Kennnummern erhalten in den ersten beiden Stellen folgende Kennbuchstaben: |
1. 'EN' für Entsorgungsnachweis, 2. 'SN' für Sammelentsorgungsnachweis, 3. 'FR' für Freistellung, 4. 'RE' für Register. 5 In die dritte Stelle ist die Landeskennung aufzunehmen. (3) Bei elektronischer Führung von Nachweisen wird die Vergabe der Kennnummern nach Absatz 2 gemäß § 20 von den Ländern sichergestellt. (4) Für jeden elektronisch durchgeführten Entsorgungsvorgang ist nur eine Begleitschein-/Übernahmescheinnummer zu verwenden, die von dem von den Ländern eingerichteten System (§ 20) zur Verfügung gestellt wird. (5) 1 Nachweise müssen die nach den Absätzen 1 bis 4 erteilten Nummern enthalten. 2 Die Nummern dürfen von den Nachweispflichtigen ausschließlich zu den dort bestimmten Zwecken verwendet werden. (6) Die nach dieser Verordnung erforderlichen Landeskenner sind wie folgt zu verwenden: A Schleswig-Holstein B Hamburg C Niedersachsen D Bremen E Nordrhein-Westfalen F Hessen G Rheinland-Pfalz H Baden-Württemberg I Bayern K Saarland L Berlin M Mecklenburg-Vorpommern N Sachsen-Anhalt P Brandenburg R Thüringen S Sachsen. |
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