Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 28 NachwV vom 01.06.2014

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 28 NachwV, alle Änderungen durch Artikel 4 AbfÜbFEntwV am 1. Juni 2014 und Änderungshistorie der NachwV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 28 NachwV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2014 geltenden Fassung
§ 28 NachwV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 4 V. v. 05.12.2013 BGBl. I S. 4043
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 28 Vergabe von Kennnummern


(Text alte Fassung)

(1) Die zur Führung von Nachweisen und Registern erforderlichen Identifikations-, Erzeuger-, Beförderer- und Entsorgernummern werden durch die zuständige Behörde erteilt.

(2) 1 Die zur Unterscheidung der einzelnen Nachweisvorgänge erforderlichen Nummern sowie die Freistellungsnummern erteilt die für den Entsorger zuständige Behörde. 2 Die im Falle der Ersetzung von Einzelnachweisen nach § 50 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes erforderliche Registriernummer erteilt die für den Erzeuger zuständige Behörde. 3 Die zuständige Behörde kann zulassen, dass die nach Satz 1 erforderlichen Kennnummern von einem Dritten, insbesondere einem freigestellten Entsorger, erteilt werden. 4 Die nach Satz 1 zu erteilenden Kennnummern erhalten in den ersten beiden Stellen folgende Kennbuchstaben:

(Text neue Fassung)

(1) Die zur Führung von Nachweisen und Registern erforderlichen Identifikations-, Erzeuger-, Beförderer-, Sammler-, Händler-, Makler- und Entsorgernummern werden durch die zuständige Behörde erteilt.

(2) 1 Die zur Unterscheidung der einzelnen Nachweisvorgänge erforderlichen Nummern sowie die Freistellungsnummern erteilt die für den Entsorger zuständige Behörde. 2 Die im Falle der Ersetzung von Einzelnachweisen nach § 50 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes erforderliche Registriernummer erteilt die für den Erzeuger zuständige Behörde. 3 Die zuständige Behörde kann zulassen, dass die nach Satz 1 erforderlichen Kennnummern von einem Dritten, insbesondere einem freigestellten Entsorger, erteilt werden. 4 Die nach den Sätzen 1 und 2 zu erteilenden Kennnummern erhalten in den ersten beiden Stellen folgende Kennbuchstaben:

1. 'EN' für Entsorgungsnachweis,

2. 'SN' für Sammelentsorgungsnachweis,

3. 'FR' für Freistellung,

4. 'RE' für Register.

5 In die dritte Stelle ist die Landeskennung aufzunehmen.

(3) Bei elektronischer Führung von Nachweisen wird die Vergabe der Kennnummern nach Absatz 2 gemäß § 20 von den Ländern sichergestellt.

(4) Für jeden elektronisch durchgeführten Entsorgungsvorgang ist nur eine Begleitschein-/Übernahmescheinnummer zu verwenden, die von dem von den Ländern eingerichteten System (§ 20) zur Verfügung gestellt wird.

(5) 1 Nachweise müssen die nach den Absätzen 1 bis 4 erteilten Nummern enthalten. 2 Die Nummern dürfen von den Nachweispflichtigen ausschließlich zu den dort bestimmten Zwecken verwendet werden.

(6) Die nach dieser Verordnung erforderlichen Landeskenner sind wie folgt zu verwenden:

A Schleswig-Holstein

B Hamburg

C Niedersachsen

D Bremen

E Nordrhein-Westfalen

F Hessen

G Rheinland-Pfalz

H Baden-Württemberg

I Bayern

K Saarland

L Berlin

M Mecklenburg-Vorpommern

N Sachsen-Anhalt

P Brandenburg

R Thüringen

S Sachsen.



(heute geltende Fassung)